Verkündet am: 30.03.2009
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Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
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Verwaltungsgericht Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Frau H.,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Lenz und Johlen, Kaygasse 5, 50676 Köln,
gegen
die Ortsgemeinde Waldbreitbach, vertreten durch den Bürgermeister
der Verbandsgemeinde Waldbreitbach, Neuwieder Straße 28, 56588 Waldbreitbach,
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Klinge - Hess, Rheinstraße 2 a,
56068 Koblenz,
wegen Erschließungsbeitrags
hat
die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 30. März 2009, an der teilgenommen haben
Vorsitzender
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bayer
Richter am Verwaltungsgericht Porz
Richterin am Verwaltungsgericht Gäbel-Reinelt
ehrenamtlicher Richter Landwirt und Winzer Braun
ehrenamtlicher Richter Rentner Dornhoff
für
Recht erkannt:
Der Vorausleistungsbescheid vom
15. November 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2008 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens
trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der
Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht
zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines
Erschließungsbeitrags-Vorausleistungsbescheids.
Die Klägerin war bis zum 18. Januar 2008 Eigentümerin des bebauten Grundstücks
im Ortsteil G., Gemeinde W., Flur 14, Parzelle 3. Das 1.576 qm große Grundstück
grenzt an den L.-Weg, die K.-Straße (Ortsdurchfahrt der K ...) und an den A.-Weg.
Mit Schreiben vom 25. September 2006 teilte die Klägerin der Beklagten
mit, dass sie ihre Tochter M. M. und ihren Schwiegersohn U. M. zur Vertretung
in der Erschließungsangelegenheit G. bevollmächtige. Gleichzeitig bat sie darum,
künftige Schriftsätze an M. und U. M. zu senden.
In einer Anliegerversammlung vom 9. Oktober 2006 wurden die Anwohner des
L.-Wegs zu den beabsichtigten Straßenbaumaßnahmen angehört.
Am 6. Februar 2007 beschloss der Gemeinderat das Bauprogramm für die niveaugleiche
Herstellung des L.-Wegs von der K.-Straße bis zur Kreuzung mit den
Wirtschaftswegen. Gleichzeitig beschloss er die Erhebung von Vorausleistungen
in Höhe des voraussichtlichen
Erschließungsbeitrags.
Mit einem ersten Bescheid vom 15. August 2007 zog die Beklagte den
Schwiegersohn der Klägerin, U. M., zu Erschließungsbeitrags-Vorausleistungen in
Höhe von 7.610,46 € heran. Unter dem 22. August 2007 hob sie diesen Bescheid
wegen überhöhter Gesamtkosten auf und fügte einen zweiten Vorausleistungsbescheid
vom 21. August 2007 in Höhe von 6.116,79 € bei. Auch dieser Bescheid war an den
Schwiegersohn gerichtet, der hiergegen Widerspruch einlegte. Die Beklagte half
dem Widerspruch mit Bescheid vom 15. November 2007 ab, weil sie inzwischen
festgestellt hatte, dass der Schwiegersohn der falsche Adressat ist. Im Abhilfebescheid
heißt es ferner, dass ein neuer Bescheid gegen Frau G. H. erlassen werde und
dass mit dem Widerspruchsführer abgesprochen sei, den von ihm bereits gezahlten
Betrag mit der Forderung gegen die Klägerin zu verrechnen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 15. November 2007 zog die Beklagte sodann
die Klägerin zu Erschließungsbeitrags-Vorausleistungen von 6.116,79 € heran.
Darin hieß es, der L.-Weg werde derzeit hergestellt. Gegen diesen Bescheid
legte die Klägerin am 26. November 2007 Widerspruch ein. Sie trug im
Wesentlichen vor, der L.-Weg sei eine vorhandene Innerortsstraße gewesen und
die angrenzenden Grundstücke hätten Baulandqualität gehabt. Die Bauklasse V sei
nur wegen des illegalen Schleichverkehrs gewählt worden. Außerdem wies sei
darauf hin, dass sie das Grundstück zum 1. Januar 2008 auf ihr Tochter M. M.
übertragen habe.
Der Eigentumsübergang wurde am 18. Januar 2008 im Grundbuch eingetragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 wies der Kreisrechtsausschuss
des Landkreises Neuwied den Widerspruch der Klägerin zurück. In den Gründen
heißt es, die Klägerin sei Eigentümerin der Parzelle 98/1. Sie sei mit Bescheid
vom 21. August 2007 zu Vorausleistungen veranlagt worden. Ferner wird im
Einzelnen dargestellt, weshalb der L.-Weg nach Auffassung des
Kreisrechtsausschusses keine vorhandene Erschließungsanlage sei. Die Kosten
seien mit einer Ausnahme allesamt erforderlich und angemessen. Lediglich die
Beweissicherungskosten müssten bei der endgültigen Abrechnung herausgerechnet
werden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 23. Mai 2008 zugestellt.
Am 16. Juni 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie verweist erneut
darauf, dass sie nicht mehr Grundstückseigentümerin ist und wiederholt ihre
Auffassung, wonach der L.-Weg eine vorhandene Straße nach preußischem Recht sei
und schon vor dem 29. Juni 1961 dem inneren Verkehr und dem Anbau gedient habe.
Unabhängig von alledem fehle es auch an einem ordnungsgemäßen Abwägungsbeschluss
nach § 125 Abs. 2 BauGB, denn die entgegenstehenden privaten Belange der
Anlieger seien überhaupt nicht abgewogen worden. Hinsichtlich der Höhe rügt die
Klägerin verschiedene Positionen.
Die Klägerin beantragt,
den
Erschließungsbeitrags-Vorausleistungsbescheid vom 15. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai
2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Sie trägt vor, der Eigentumswechsel sei im Hinblick auf § 133 Abs. 3 Satz
2 BauGB unbeachtlich. Der L.-Weg sei keine vorhandene Erschließungsanlage. Vor
1961 habe es nicht nur an einer generellen Anbaubestimmung, sondern auch an den
Herstellungsmerkmalen der Satzung vom 22. November 1957 gefehlt. Auf die planungsrechtlichen
Voraussetzungen komme es bei Vorausleistungen nicht an. Im Übrigen seien die
privaten Belange sehr wohl gesehen worden, denn es habe eine
Anliegerversammlung gegeben. Die Beweissicherungskosten seien zwar nicht
beitragsfähig, aber sie würden von den bis jetzt noch nicht berücksichtigten
Angleichungskosten kompensiert. Ferner nimmt die Beklagte zu den übrigen Kosten
Stellung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und
auf die Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene
Vorausleistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Rechtswidrigkeit folgt jedoch nicht daraus, dass der
streitgegenständliche Vorausleistungsbescheid trotz vorgelegter Vollmacht an
die Klägerin persönlich und nicht an ihre damaligen Bevollmächtigen gerichtet
wurde. Nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 KAG und § 122 Abs. 1 Satz 3 AO steht es im
Ermessen der Beklagten, an wen sie in solchen Fällen den Bescheid richtet. Es
lag auch nicht der Sonderfall vor, dass die Beklagte zunächst die
Bevollmächtigten und dann ohne erkennbaren Grund die Klägerin herangezogen
hätte (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 22. Juli 1987 – I R 180/84 -). Denn die
Bescheide vom 15. und 21. August 2007 waren nicht an die beiden Empfangsbevollmächtigten
als Vertreter der Klägerin gerichtet, sondern nur an den Schwiegersohn als
vermeintlichen Vorausleistungspflichtigen.
Die Rechtswidrigkeit folgt auch nicht daraus, dass der Gemeinderat keinen
Beschluss zur Herstellungs- oder Genehmigungsalternative nach § 133 Abs. 3 Satz
1 BauGB gefasst hat. Denn im Zeitpunkt des Ratsbeschlusses waren alle Grundstücke
mit Ausnahme der Parzelle 7/1 bebaut und die einzelnen Baugenehmigungen lagen
teilweise so lange zurück, dass der erforderliche zeitliche Zusammenhang
zwischen Baugenehmigung und Vorausleistung nicht mehr gewahrt war (vgl. Driehaus,
Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 7. Aufl., § 21, Rdn. 24 mit weiteren
Nachweisen). Deshalb spricht hier alles dafür, dass das Auswahlermessen des
Gemeinderats zugunsten der Herstellungsalternative beschränkt war.
Der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist jedoch
schon deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin im maßgebenden Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids
nicht mehr Grundstückseigentümerin war.
Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 10 EBS vom 23. März
1988 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11. August 2000 können unter
den dort genannten Voraussetzungen
Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben werden. Weder das Gesetz
noch die Satzung bestimmen ausdrücklich, wer vorausleistungspflichtig ist. Es
bestehen aber keine Bedenken dagegen, den Vorausleistungsbescheid in
entsprechender Anwendung des § 134 Abs. 1 BauGB an denjenigen zu richten, der
im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Grundstückseigentümer ist. Dies ist
umso eher gerechtfertigt, als die Vorausleistung ihrem Wesen nach eine
vorweggenommene (Abschlags-)Zahlung „auf den Erschließungsbeitrag“ ist
(Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 21 Rdn. 6). Hinzu
kommt, dass die Vorausleistungspflicht - anders als die endgültige
Beitragspflicht - erst durch den entsprechenden Abgabenbescheid begründet wird,
so dass auch insoweit die Eigentümerstellung im Zeitpunkt des (konstitutiven)
Vorausleistungsbescheids maßgebend ist.
Schließt sich jedoch an den Vorausleistungsbescheid ein
Widerspruchsverfahren an, wird der maßgebende Zeitpunkt - anders als bei einem
endgültigen Beitragsbescheid, bei dem der Zeitpunkt der Beitragsentstehung
gesetzlich festgelegt ist - auf den Erlass des Widerspruchsbescheids verschoben.
Der Vorausleistungsbescheid wird durch den Widerspruchsbescheid auch dann
„gestaltet“, wenn der Widerspruch lediglich zurückgewiesen wird. Denn ein
zurückweisender Widerspruchsbescheid bekräftigt den verfügenden Teil des
Vorausleistungsbescheids und bezieht ihn auf den Zeitpunkt des
Widerspruchsbescheids, indem er feststellt, dass die Forderung trotz des
Zeitablaufs und etwa eingetretener Umstände fort gilt oder dass sie jedenfalls
ab jetzt erstmals gilt (BVerwG, Beschluss vom 30. April 1996, NVwZ-RR 1997,
132).
Da dem so ist, hatte das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die
Gemeinde einen Vorausleistungsbescheid bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids
„unter Kontrolle halten“ muss (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 1981
- 6 A 56/78 -).
Im maßgebenden Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids war der Vorausleistungsbescheid
- ungeachtet anderer Gründe - jedenfalls insoweit rechtswidrig (geworden), als
jetzt in der Person der Klägerin die endgültige Beitragspflicht nicht mehr
entstehen konnte. Denn die Klägerin hatte das Grundstück am 18. Januar 2008 auf
ihre Tochter grundbuchmäßig übertragen. Deshalb hätte der Kreisrechtsausschuss
den Vorausleistungsbescheid aufheben müssen. Indem er dies nicht tat,
bekräftigte er den insoweit rechtswidrig gewordenen Vorausleistungsbescheid.
Dem steht nicht entgegen, dass eine Vorausleistung gemäß § 133 Abs. 3
Satz 2 BauGB mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, „auch wenn
der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist“. Hieraus lässt sich nicht ableiten,
dass ein Eigentumswechsel zwischen Vorausleistungsbescheid und
Widerspruchsbescheid seit Einführung dieser Vorschrift unbeachtlich sei. Die
kraft Gesetzes angeordnete Verrechnung, d.h. die unabhängig von § 387 BGB
stattfindende „ipso-facto-Tilgung“ des endgültigen Beitrags in Höhe der
erbrachten Vorausleistung, gehört zum so genannten Erhebungsverfahren. Sie
berührt nicht das Festsetzungsverfahren. Folglich kann die Verrechnung auch
nicht zur Heilung eines fehlerhaften Festsetzungsbescheids führen. Hinzu kommt,
dass die genannte Vorschrift die Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1981 – 8 C 1.81 – war, wonach das
alte Bundesbaugesetz der Gemeinde keine Möglichkeit eingeräumt hatte, die vom
Veräußerer erbrachte Vorausleistung zu behalten und mit der späteren
Beitragspflicht des Erwerbers zu verrechnen (vgl. BT-Drucks. 10/4630 S. 116).
Außerdem betraf jene Rechtsprechung einen unanfechtbar gewordenen
Vorausleistungsbescheid, der seine Deckungskraft zum Behaltendürfen der
Vorausleistung verlor, wenn sich herausstellte, dass die endgültige
Beitragspflicht – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr entstehen konnte
(vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1997 – 8 C 42.95 – und Driehaus, a.a.O., §
21 Rdn. 41 ff).). Deshalb setzt auch § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB
begriffsnotwendig einen bestandskräftigen Vorausleistungsbescheid voraus. Denn
eine Tilgung durch Verrechnung ist nur denkbar, wenn die Vorausleistung, die
verrechnet werden soll, unanfechtbar feststeht. Dies alles trifft auf angefochtene
Vorausleistungsbescheide nicht zu. Insoweit kann die Gemeinde nicht
schutzwürdig darauf vertrauen, dass sie die Vorausleistung behalten dürfe, denn
sie weiß, dass die Zahlung zunächst nur deshalb erfolgte, weil der Widerspruch
keine aufschiebende Wirkung hat. Sie muss deshalb damit rechnen, dass der Bescheid
später aufgehoben wird und die erbrachte Leistung zu erstatten ist. Im Übrigen
kann die Gemeinde entweder einen neuen Vorausleistungsbescheid oder einen
endgültigen Beitragsbescheid gegen den Erwerber erlassen (vgl. Bay VGH, Urteil
vom 23. Juni 1994, NVwZ-RR 1995, 218, 220).
Selbst wenn § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB - entgegen der hier vertretenen
Auffassung – die Kassation eines rechtswidrig gewordenen Vorausleistungsbescheids
wegen eines Eigentumswechsels während des Widerspruchsverfahrens verhindern
könnte, dann allenfalls im Verhältnis zwischen dem Vorausleistenden und dem
Grundstückserwerber. Vorausleistender war hier der Schwiegersohn der Klägerin.
Grundstückserwerberin ist ihre Tochter. Da die Klägerin nichts geleistet hat,
gibt es zwischen ihr und ihrer Tochter auch nichts zu verrechnen. Folglich gibt
es auch nichts, was einer Aufhebung des Bescheids entgegenstehen könnte, wenn §
133 Abs. 3 Satz 2 BauGB diese Fallkonstellation erfassen würde.
Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, welche Folgerungen sich
daraus ergeben, dass die Beklagte im Abhilfebescheid vom 15. November 2007 ausdrücklich
erklärt hat, dass sie die vom Schwiegersohn erbrachte Vorausleistung bereits
zum damaligen Zeitpunkt „mit der Forderung gegen Frau H.“ (d.h. offenbar mit
dem angekündigten Vorausleistungsbescheid gegen die Klägerin) verrechne. Was
bereits im Vorausleistungsverfahren verrechnet worden ist, kann nicht bei der
endgültigen Beitragserhebung erneut verrechnet werden.
Unabhängig von alledem ist der streitgegenständliche Bescheid auch
deshalb rechtswidrig, weil es sich bei der abgerechneten Maßnahme in Wahrheit
um Ausbau und nicht um Erschließung handelt. Insoweit wird auf das den Beteiligten
bekannte Urteil vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren 4 K 693/08.KO verwiesen.
Die dortigen Ausführungen werden ausdrücklich zum Gegenstand des vorliegenden Urteils
gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
Abs. 2 VwGO.
Die Berufung war nicht nach § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4
VwGO zuzulassen, da das Urteil nicht nur auf den Eigentumswechsel während des Widerspruchsverfahrens
sondern auch auf die fehlende Erstmaligkeit der Herstellung gestützt ist.
Letzteres ist eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung und
ohne Abweichung von einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz oder des
Bundesverwaltungsgerichts.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Bayer
gez. Porz gez. Gäbel-Reinelt
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.116,79 € festgesetzt (§§ 52,
63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des
Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
gez. Dr. Bayer gez. Porz
gez. Gäbel-Reinelt