Aktenzeichen:
1 Ss 51/08
6072 Js 19929/06
StA Kaiserslautern
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren gegen
B….
K….., geboren am ………….. in …………, wohnhaft
in
……………,
…………….,
wegen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG,
hier: Rechtsbeschwerde,
hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
Petry als Einzelrichter
am 8. April
2008
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen
vom 9. Januar 2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet
verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen
Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit mehr als 0,25 mg/l Alkohol
in der Atemluft zur Regelgeldbuße von 250,00 € verurteilt und ein
Fahrverbot von einem Monat mit Wahlmöglichkeit nach § 25 Abs. 2 a StVG
verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Betroffene die Verletzung
formellen und materiellen Rechts geltend; er rügt insbesondere die Verjährung
der Ordnungswidrigkeit.
II.
Das verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende und
somit zulässige Rechtsmittel ist in der Sache unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge mit der Behauptung eines zu
Unrecht abgelehnten Beweisantrages ist unzulässig. Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG
in Verbindung mit § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen bei einer
Rechtsbeschwerde, die mit der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren
begründet wird, die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Diese
sind vollständig vorzutragen, so dass das Rechtsbeschwerdegericht allein
aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt,
sofern das tatsächliche Vorbringen zutrifft (Göhler,
OWiG 14. Aufl. § 79 Rdnr. 27 d m.w.N.). Zur
Zulässigkeit einer Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts gehört daher der
Vortrag des gestellten Antrags einschließlich seiner Begründung und die
vollständige Mitteilung des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses. An Letzterem
fehlt es hier, so dass nicht ohne Rückgriff auf die Akten geprüft werden kann,
ob das Tatgericht den Beweisantrag richtig gewertet und beschieden hat.
2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die
allgemeine Sachrüge ergibt weder zum Schuldspruch noch zur
Rechtsfolgenbestimmung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.
Es liegt auch kein allgemeines Verfahrenshindernis
vor. Insbesondere ist die Ordnungswidrigkeit nicht verjährt.
Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde wurde die
am 5. Mai 2006 in Lauf gesetzte Verjährungsfrist von 6 Monaten (§ 31
Abs. 2 Nr. 4 OWiG) durch den Erlass des Bußgeldbescheides am 28. Juli 2006
(erneut) unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).
Denn die am 1. August 2006 bewirkte förmliche
Zustellung des Bußgeldbescheides an Rechtsanwalt H…….. war wirksam. Zwar
enthält die Vollmachtsurkunde mit Datum vom 18. Mai 2006, die der
Verwaltungsbehörde bei Erlass des Bußgeldbescheides vorlag, keine ausdrückliche
Zustellungsvollmacht. Wie der übrige Akteninhalt belegt, ist Rechtsanwalt H……..
in dem vorliegenden Ordnungswidrigkeitenverfahren jedoch von Anfang an
zweifelsfrei als Verteidiger für den Betroffenen aufgetreten und gilt damit als
gewählter Verteidiger im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG als ermächtigt,
für den Betroffenen Zustellungen in Empfang zu nehmen.
Dieser Beurteilung steht nicht der Umstand entgegen,
dass in der schriftlichen Vollmacht mit Datum vom 18. Mai 2006, deren textliche
Fassung ersichtlich von prozesstaktischen Überlegungen bestimmt ist, der
Betroffene Rechtsanwalt H…….. zwar u. a. zur „Vertretung in sonstigen Verfahren“
und zwar „in allen Instanzen“ einschließlich der Befugnis zur Disposition über
Rechtsmittel ermächtigt hat, die Bezeichnungen „Verteidiger“ oder
„Verteidigung“ hingegen bewusst nicht gebraucht werden.
Ob eine Verteidigervollmacht besteht, ist jeweils im
Einzelfall zu prüfen. Die Bevollmächtigung bedarf keiner schriftlichen Form. Es
kann deshalb auch aus den äußeren Umständen auf ein Verteidigerverhältnis
geschlossen werden (BGH NStZ–RR 1998, 18). In dem vorliegenden Fall hat sich
Rechtsanwalt H…….. mit Schreiben an die Polizei und an die Verwaltungsbehörde
vom 12. Mai 2006 und vom 6. Juni 2006 für den Betroffenen als
„Vertreter in der Betreffsangelegenheit“ gemeldet und um Akteneinsicht gebeten;
zum Betreff heißt es in den beiden Schreiben „wegen Trunkenheit im
Straßenverkehr (§ 24 a StVG)“ bzw. „wegen Verkehrsordnungswidrigkeit vom
5. Mai 2006“. Daraus erhellt – unbeschadet des Wortlauts der übermittelten
Vollmacht – ohne weiteres, dass der Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber schon
damals tatsächlich als Verteidiger tätig werden sollte und wollte.
Die von Rechtsanwalt H…….. nach widerspruchsloser
Entgegennahme des Bußgeldbescheids und nach Einlegung des Einspruchs dagegen
dann in der Folgezeit - erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom
2. Mai 2007 - aufgestellte Behauptung, er sei bei Erlass des Bußgeldbescheids
noch nicht der gewählte Verteidiger des Betroffenen gewesen, ist danach ganz
offensichtlich unwahr und allein der beabsichtigten Berufung der Verteidigung
auf die in demselben Schriftsatz zitierte obergerichtliche Rechtsprechung geschuldet.
Denn für den Betroffenen, dem ausschließlich eine Fahrt unter Alkoholeinwirkung
ohne Beteiligung Dritter, etwa infolge eines Unfalls, zur Last lag, bestand von
vornherein kein Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu anderen
Zwecken als zu seiner Vertretung gegenüber der Bußgeldbehörde als Beistand im
Sinne der § 137 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG (vgl. in diesem
Zusammenhang ferner OLG Jena VRS 112, 360; OLG Dresden VerkMitt 2007,
Nr. 63; OLG Brandenburg VRS 113, 434, jeweils veröffentlicht auch in
juris).
Die Wortfassung der Vollmachtsurkunde vom 18. Mai
2006 nötigt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn mit ihr wurde
augenscheinlich nur das Ziel verfolgt, die Verwaltungsbehörde zur förmlichen
Zustellung des Bußgeldbescheides an den Rechtsanwalt und nicht an den Betroffenen
selbst zu veranlassen, um anschließend – wie später tatsächlich
praktiziert – zu einem als geeignet angesehenen Zeitpunkt die (anfängliche)
Stellung als Verteidiger zu bestreiten und sich auf eine angeblich eingetretene
Verfolgungsverjährung zu berufen. Ein solches Verteidigerverhalten, welches
objektiv und subjektiv die Absicht erkennen lässt, das Bußgeldverfahren zu
sabotieren, ist bei einem Rechtsanwalt mit Blick auf seine Stellung als Organ
der Rechtspflege (§ 1 BRAO) dysfunktional und muss jedenfalls unter den
Umständen des vorliegenden Falles, die eindeutig die Unrichtigkeit des
nachträglich Behaupteten belegen, ohne Erfolg bleiben.
3. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof entsprechend
§ 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG wegen Abweichung von den seitens der Verteidigung
als für den Betroffenen günstig ins Feld geführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts
Hamm vom 27. November 2003 (VRS 106, 126 = DAR 2004, 105) und des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2005 (ZfS 2005, 571) ist nicht veranlasst,
weil sich der vorliegende Fall, in dem sich die Verteidigerbestellung ohne
Zweifel schon aus den Meldeschriftsätzen des Rechtsanwalts im behördlichen
Verfahren ergibt, von den dort entschiedenen Fallgestaltungen deutlich
unterscheidet.
4. Der Ausspruch über die Verpflichtung zur Tragung
der Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit
§ 46 Abs. 1 OWiG.
Petry