Aktenzeichen:
8 Sa 921/04
9 Ca 988/04
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Verkündet am: 18.02.2005
Tenor:
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.10.2004 - 9 Ca
988/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger streiten im
Berufungsverfahren um den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses und
einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Annahmeverzugslohn.
Der Kläger ist seit dem 02.10.1989
als Metallarbeiter bei der Beklagten, die insgesamt 243 Mitarbeiter hat, zu
einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt rund 1.500,- EUR beschäftigt.
Am 12.03.2004 wurde dem Kläger ein
Schreiben der Beklagten mit folgendem Inhalt übergeben:
"Sehr geehrter Herr S ,
wir kündigen den Arbeitsvertrag mit
Ihnen zum 16. April 2004 auf.
Begründung: Es kam in der
Vergangenheit wiederholt zu Unregelmäßigkeiten, wie z. B. Unpünktlichkeit,
unentschuldigtes Fehlen, Entfernen vom Arbeitsplatz und Unzuverlässigkeit.
Da Sie auf mündliche Ermahnungen und
zwei schriftliche Abmahnungen nicht entsprechend reagiert haben, müssen wir uns
leider von Ihnen trennen.
Hochachtungsvoll
M
A GmbH"
Am 28.04.2004 erhob der Kläger
Kündigungsschutzklage und eine allgemeine Feststellungsklage beim
Arbeitsgericht verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung der
Kündigungsschutzklage.
Der Antrag auf nachträgliche
Zulassung der Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht am 27.05.2004
zurückgewiesen; eine hiergegen erhobene Beschwerde wies diese Kammer mit
Beschluss vom 23.07.2004 (Az.: 8 Ta 154/04) ebenfalls
zurück.
Nachdem der Kläger zunächst nur den
Antrag gestellt hatte, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch
die Kündigung vom 12.03.2004 sowie andere mögliche Beendigungstatbestände
aufgelöst worden ist, beantragte er mit am 09.08.2004 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz hilfsweise die Feststellung der Fortdauer des
Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des 30.06.2003 und zusätzlich die Verurteilung
der Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugslohn bis zu diesem Beendigungsdatum
in Höhe von 3.750,- EUR nebst Zinsen. In der mündlichen Verhandlung vor dem
Arbeitsgericht nahm der Kläger die beiden zunächst gestellten
Feststellungsanträge zurück und stellte den verbleibenden Feststellungsantrag
sowie den Leistungsantrag als Hauptanträge.
Der Kläger begründete sein
Klagebegehren damit, dass die Beklagte bei Ausspruch der Kündigung eine gegen §
622 BGB verstoßende zu kurze Kündigungsfrist zugrunde gelegt habe. Angesichts
der Beschäftigungszeit des Klägers nach Vollendung des 25. Lebensjahres hätte
die Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB Abs. 2 Nr. 3 BGB drei Monate zum Monatsende
betragen müssen; frühestmöglicher
Beendigungszeitpunkt sei somit der 30.06.2004 gewesen. Die Klagefrist des § 4
S.1 KSchG n. F. gelte nicht für den Fall der falschen Fristberechnung durch den
Arbeitgeber.
Die Beklagte beantragte
Klageabweisung und begründete dies damit, dass auch die Geltendmachung einer
durch den Arbeitgeber zu kurz berechneten Kündigungsfrist von der Klagefrist
des § 4 S. 1 KSchG n. F. erfasst sei. Diese beziehe sich nunmehr auf alle
Unwirksamkeitsgründe der Kündigung.
Das Arbeitsgericht wies die Klage mit
Urteil vom 02.09.2004 - 9 Ca 988/04 - ab. Zur Begründung führte es aus, dass
seiner Auffassung nach die dreiwöchige Frist des neugefassten
§ 4 KSchG auch eine falsche Berechnung der Kündigungsfrist durch den
Arbeitgeber umfasse. Im Ausspruch einer Kündigung zu einem bestimmten Termin
liege auch zugleich die Erklärung, das Arbeitsverhältnis zu eben diesem
bestimmten Termin beenden zu wollen. Verstoße dabei die gewählte Frist gegen
eine gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschrift, sei die Kündigungserklärung
somit unwirksam. Eine Ausnahme vom Fristerfordernis des § 4 S. 1 KSchG sei
wegen der ausdrücklichen Motivation des Gesetzgebers, eine umfassende
Rechtssicherheit im Kündigungsschutzverfahren herbeiführen zu wollen, lediglich
dann zu machen, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung gegen das Schriftformerfordernis
des § 623 BGB verstoßen habe oder die Kündigung der behördlichen Zustimmung
bedürfe. Die Wirkung der versäumten Frist umfasse auch den Leistungsantrag.
Gegen das am 13.10.2004 zugestellte
Urteil legte der Kläger mit am 12.11.2004 beim Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz Berufung ein.
In seiner am 10.12.2004 eingegangenen
Berufungsbegründung führt der Kläger aus, dass eine falsch berechnete
Kündigungsfrist keineswegs zur Unwirksamkeit der Kündigung führe, sondern diese
im Wege der Auslegung gem. §§ 133,157 BGB zum nächsten zulässigen Termin wirke.
Ausweislich seines ausdrücklichen Wortlautes sei § 4 S. 1 KSchG im Falle der
fehlenden Unwirksamkeit der Kündigung aber gerade nicht anwendbar.
Der
Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz
- Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.10.2004 (9 Ca 988/04) abzuändern und
1. festzustellen,
dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die
Kündigung vom 12.03.2004 zum 16.04.2004 aufgelöst worden ist, sondern bis zum
Ablauf des 30.06.2004 fortbestanden hat.
2. Die
Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.750,- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 750,- EUR seit
dem 01.05.2004, auf 1.500,- EUR seit dem 01.07.2004 zu zahlen.
Die Beklagte schließt sich den
Ausführungen des Arbeitsgerichts in ihrer Berufungserwiderungsschrift an und
weist insbesondere auf die durch die Neuregelung des § 4 S. 1 KSchG angestrebte
Rechtssicherheit für alle Fälle der Rechtsunwirksamkeit hin.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und
Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt sowie die Feststellungen in der
Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 18.02.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist gemäß §
64 Abs. 2 b und c ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG
i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie ist insgesamt zulässig.
II.
In der Sache bleibt die Berufung
jedoch ohne Erfolg.
1.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht
zunächst den Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen. Entgegen der
Auffassung des Klägers wurde das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch die
Kündigung vom 12.03.2004 mit dem Ablauf des 16.04.2004 beendet. Dies folgt aus
der Fiktion der Wirksamkeit der Kündigung gem. §§ 4, 7 KSchG aufgrund der
verspäteten Klageerhebung.
Das Kündigungsschutzgesetz ist auf
das Arbeitsverhältnis des Klägers gem. §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 2 KSchG
anwendbar.
Der Kläger hat auch die Klagefrist
des § 4 S. 1 KSchG versäumt und damit die Rechtsfolge des § 7 KSchG ausgelöst.
Im Ergebnis zutreffend hat das
Arbeitsgericht entschieden, dass die dreiwöchige Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG
auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, in dem der Kläger geltend macht,
dass die Beklagte bei Ausspruch der Kündigung eine zu kurze Frist angewendet
habe.
Die Berufungskammer vermag sich
jedoch nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts anschließen, dass dieses
Ergebnis bereits aus der Absicht des Gesetzgebers, eine umfassende
Rechtssicherheit im Kündigungsschutzverfahren herbeizuführen, zu folgern sei.
Aus der Begründung zum entsprechenden Gesetzesentwurf der Regierungskoalition (BT-Drucksache
15/1204 S. 9) ergibt sich lediglich, dass die Neuregelung des § 4 Abs. 1 KSchG
und die Einführung einer einheitlichen Kündigungsfrist dem "Interesse der
raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat
oder nicht" dienen soll (BT-Druckksache 15/1204
S. 9). Aus dieser gesetzgeberischen Intention lässt sich jedoch nicht ohne
weiteres schließen, auch die Fälle einer durch den Arbeitgeber zu kurz berechneten
Kündigungsfrist unter dem Tatbestand des § 4 S. 1 KSchG zu subsumieren. Macht
der Arbeitnehmer nämlich eine zu kurze Fristberechnung geltend, greift er damit
gar nicht mehr den eigentlichen Umstand der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
an, sondern wendet sich lediglich gegen den vom Arbeitgeber festgesetzten Zeitpunkt
der Beendigung. In der Regel streiten die Parteien - wie auch im vorliegenden
Fall - nur noch um einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeerzugslohn. Dass die
Neuregelung der Klagefrist auch diesbezüglich zu mehr Rechtssicherheit führen
soll, geht aus der Gesetzesbegründung nach Auffassung der Kammer jedoch gerade
nicht hervor.
Bei der Beantwortung der Frage ist
vielmehr in erster Linie auf den geänderten Wortlaut des § 4 S. 1 KSchG n. F.
abzustellen. Dieser lautet:
"Will
ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt
oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei
Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf
Feststellung erheben, das das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst
ist."
Letztlich entscheidend für die Frage
der Anwendbarkeit der Drei-Wochen-Frist ist deshalb im vorliegenden Fall, ob
der Ausspruch der Kündigung mit zu kurzer Frist zur Rechtsunwirksamkeit der
ursprünglich ausgesprochenen Kündigung geführt hat.
Einigkeit herrscht in Literatur und
Rechtsprechung darüber, dass eine mit zu kurzer Kündigungsfrist ausgesprochene
Kündigung nicht gegenstandslos wird, sondern die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum nächstzulässigen Termin bewirkt
(vgl. BAG vom 18.04.1985 = AP Nr. 20 zu § 622 BGB; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch,
10. Auflage, § 123, Rn. 161).
Von entscheidender Bedeutung ist nach
Auffassung der Berufungskammer die in der Literatur diskutierte Frage, wie eine
solche Verschiebung des Beendigungszeitpunktes rechtsdogmatisch begründet wird.
Die Rechtsprechung des BAG enthält hierzu keine eindeutigen Ausführungen,
sondern lediglich die Aussage, dass eine nicht terminsgerechte Kündigung "nicht allein aus diesem Grunde
insgesamt und unheilbar unwirksam ist" (BAG vom 18.04.1985, aaO).
In der Literatur wird zum Teil
vertreten, dass eine Korrektur des Beendigungszeitpunktes durch eine
gesetzeskonforme Auslegung der Kündigungserklärung herbeigeführt werden könne
(vgl. Bender/Schmidt NZA 2004, 358, 362; Raab RdA
2004, 326). Trotz falscher Kündigungsfrist sein dem verständigen Arbeitnehmer
entsprechend dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB der unbedingte
Wille des Arbeitgebers erkennbar, sich unter Einhaltung der geltenden
Kündigungsfrist vom Arbeitnehmer trenne zu wollen (Bender/Schmidt aaO). Eine solche Sichtweise würde für die Anwendung des §
4 S. 1 KSchG bedeuten, dass es bereits an einer rechtsunwirksamen Kündigung
fehlt und somit der Tatbestand des § 4 S. 1 KSchG nicht erfüllt wäre.
Dieser geschilderten Auffassung
vermag sich jedoch die Berufungskammer nicht anzuschließen. Es ist vielmehr
davon auszugehen, dass eine mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung im
Wege der Konversion gem. § 140 BGB in eine Kündigungserklärung mit korrekter
Frist umzudeuten ist (so auch, wenn auch ohne Begründung, Schaub, aaO § 123, Rn. 162). Eine Auslegung in der oben geschilderten
Weise verbietet sich schon deshalb, weil eine mit festem Beendigungsdatum
getätigte Kündigungserklärung aufgrund ihrer Eindeutigkeit in der Regel gar
nicht auslegungsbedürftig ist. Die Auslegungsbedürftigkeit ist jedoch Grundvoraussetzung
für die Zulässigkeit einer Auslegung (Palandt-Heinrichs, Kommentar zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, 62. Auflage, § 133, Rn. 6). Enthält eine Kündigungserklärung
aber einen festen Kündigungstermin, so besteht für den Arbeitnehmer vom
Standpunkt des objektiven Empfängerhorizontes gem. § 133, 157 BGB in der Regel
kein Grund, am Willen des Arbeitgebers zu zweifeln, das Arbeitsverhältnis auch
tatsächlich zum angegebenen Termin beenden zu wollen.
Nach einer Ansicht in der Literatur
soll sich eine Auslegungsbedürftigkeit dann ergeben können, wenn der
Arbeitgeber zusätzlich zum Beendigungstermin erklärt hat, er wolle das
Arbeitsverhältnis "ordentlich" kündigen. Hiermit bringe er zum
Ausdruck, die vorgeschriebene Kündigungsfrist in jedem Fall einhalten zu wollen
(Raab RdA 2004, 326).
Vorliegend bedarf die Frage, ob ein
solcher Zusatz, "ordentlich" kündigen zu wollen, zu einer
Auslegungsbedürftigkeit der Kündigungserklärung hinsichtlich der Frist führt,
jedoch keiner Beantwortung. Die Beklagte hat in ihrer Kündigungserklärung vom
12.03.2004 nämlich keineswegs ausdrücklich erklärt oder auch nur erkennen
lassen, dass sie eine "ordentliche" Kündigung unter Einhaltung der
Kündigungsfrist aussprechen wolle. Vielmehr beruft sie sich in der Begründung
auf mehrfaches, teilweise erhebliches Fehlverhalten des Klägers. Nach dem
objektiven Empfängerhorizont gem. § 133, 157 BGB bestand somit für den Kläger
kein Grund daran zu zweifeln, dass die Beklagte sich in jedem Fall bereits zum
genannten frühen Beendigungstermin von diesem trenne wollte. Eine Auslegungsbedürftigkeit
ergibt sich daraus gerade nicht.
Aufgrund dieser Ausführungen ist das
Klägervorbringen rechtlich dahingehend zu werten, dass dieser in seinen
verbliebenen Klageanträgen die Umdeutung einer zu kurzen in eine fristgemäße
Kündigung gem. § 140 BGB geltend macht. Da § 140 BGB aber bereits seinem
Wortlaut nach die Nichtigkeit und damit die Rechtsunwirksamkeit der
ursprünglichen Kündigungserklärung voraussetzt, ist § 4 S. 1 KSchG anwendbar
(zutreffend: Bader NZA 2004, 65). Dies gilt umso mehr, als der Begriff der
Nichtigkeit im Sinne von § 140 BGB nicht nur die vom Gesetz ausdrücklich als
nichtig bezeichnete Geschäfte erfasst, sondern auch andere Fälle der
Unwirksamkeit (vgl. Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1. Band
AT § 140 Rz. 14) und darüber hinaus alle
Nichtigkeitsgründe bei der Anwendung des § 140 BGB gleich zu behandeln sind
(vgl. Mayer-Maly/Busche, Münchener Kommentar,
Bürgerliches Gesetzbuch AT § 140 BGB Rz. 11). Der
Antrag auf Feststellung der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf
des 30.06.2003 ist gem. § 7 KSchG präkludiert.
2.
Dasselbe gilt mit der oben genannten
Begründung auch für den Zahlungsanspruch des § 615 BGB, da der Anspruch auf
Zahlung von Annahmeverzugslohn das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bis zum
30.06.2004 und damit die Unwirksamkeit der Kündigung zum 16.04.2004
voraussetzt.
3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich
aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Da die dem Rechtsstreit zugrunde
liegende Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden ist und ihr eine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht
gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Die Ausübung des Rechtsmittels ergibt
sich aus der nachstehenden Rechtsbehelfsbelehrung.