Aktenzeichen:
9 Sa 2026/03
7 Ca 1278/03
ArbG Kaiserslautern
Verkündet
am: 19.05.2004
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers
wird das Urteil des Arbeitsgerichts S vom 16.10.2003, Az.:
7 Ca 1278/03 abgeändert und festgestellt, dass das mit Vertrag vom 02.07.2003/04.07.2003
begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung mit Ablauf
des 30.06.2004 oder zu einem vor diesem Datum liegenden Zeitpunkt beendet wird.
2. Im Übrigen wird die Berufung
zurückgewiesen.
3. Hinsichtlich der Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil
des Arbeitsgerichts S vom 16.10.2003. Die Kosten des zweitinstanzlichen
Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die
Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war zunächst vom
01.10.1998 bis 14.05.1999 bei der Firma X Deutschland GmbH als Fertiger auf der
Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.10.1998 (vgl. Bl. 12 ff.) und einer nachfolgenden Zusatzvereinbarung
(vgl. Bl. 13 d.A.)
beschäftigt. Am 27.08.2001 schloss er mit der Firma W GmbH, der
Rechtsnachfolgerin der Firma X Deutschland GmbH, einen Arbeitsvertrag, der
befristet für die Zeit vom 27.08.2001 bis 31.08.2002 wiederum eine Tätigkeit
als Produktionsarbeiter vorsah (vgl. Bl. 9 f. d.A.). Dieser Vertrag wurde durch die schriftliche
Zusatzvereinbarung vom 22.07.2002 (vgl. Bl. 8 d.A.) verlängert bis zum 26.08.2003.
Mit Schreiben vom 17.06.2003 (vgl. Bl. 41 d.A.) teilte die Beklagte
dem Kläger mit:
"Sehr geehrter Herr A.,
am 27.08.2001 haben wir Sie befristet
eingestellt. Diese Befristung beruht - wie Ihnen beim Einstellungsgespräch
mitgeteilt wurde - auf dem Auslauf der derzeitigen Dieselfertigung, der zu
Personalüberhang führen wird. Durch verschiedene Umstände hat sich der
angenommene Zeitraum dieses Auslaufs immer wieder verschoben.
Wir freuen uns, Ihnen deshalb eine
Verlängerung Ihres befristeten Arbeitsvertrages anbieten zu können. Der Auslauf
und damit auch der Zweck des mit Ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses wird nach heutiger Sicht bis spätestens zum 30.06.2004
erreicht sein. Sie werden jedoch rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen
Vorschriften (2-Wochen-Frist) über die eintretende Beendigung des mit Ihnen bestehenden
befristeten Arbeitsverhältnisses unterrichtet.
Falls Sie mit der angebotenen
Verlängerung einverstanden sind, bitten wir Sie, dies mit Ihrer Unterschrift
auf diesem Schreiben innerhalb von einer Woche zu bestätigen."
Der Kläger unterzeichnete daraufhin
am 18.06.2004 die folgende, dem Schreiben vom 17.06.2003 angefügte Erklärung:
"Ich bin mit der Verlängerung
meines Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2004 einverstanden."
Des Weiteren übersandte er an die
Beklagte das als "Vorbehaltserklärung" bezeichnete Schreiben vom
27.06.2003 (vgl. Bl. 40 d.A.):
"Hiermit nehme ich, A., das mir
unterbreitete Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages ab 27.08.2003 bis
30.06.2004 unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung an, dass nicht
bereits aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrages ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat."
Schließlich unterzeichneten der
Personalleiter der Beklagten am 02.07.2003 und der Kläger am 04.07.2003 eine
Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 27.08.2001 (vgl. Bl.
7 d.A.) mit folgendem Inhalt:
"Es besteht Einvernehmen, dass
das gemäß § 14, Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristete
Arbeitsverhältnis bis zur Erreichung des Zweckes verlängert wird. Dies wird aus
heutiger Sicht spätestens zum 30.06.2004 der Fall sein.
Das Arbeitsverhältnis endet mit
Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie werden innerhalb
der gesetzlichen 2-Wochen-Frist über die eintretende Beendigung informiert.
Unabhängig von dem Lauf der
Befristung ist das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar. Es gelten die
Kündigungsfristen des gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Metallindustrie
des Landes Rheinland-Pfalz."
Mit Schreiben vom 07.07.2003 (vgl. Bl. 6 d.A.) gab der Kläger
folgende Vorbehaltserklärung gegenüber der Beklagten ab:
"Hiermit nehme ich, A., den befristeten
Arbeitsvertrages für die Zeit vom 27.08.2003 bis 30.06.2004 unter dem Vorbehalt
der gerichtlichen Überprüfung an, dass nicht bereits aufgrund des
vorangegangenen Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
besteht."
In der Folgezeit arbeitete der Kläger
wie auch heute noch als Fertiger für die Beklagte.
Mit seiner am 22.07.2003 beim
Arbeitsgericht S eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt,
dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 22.07.2002 nicht
beendet ist und über den 26.08.2003 unbefristet fortbesteht; des Weiteren hat
er seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsstreits verlangt.
Von der Darstellung des
erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand
genommen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des
Arbeitsgerichts S vom 16.10.2003 (dort S. 3 f. = Bl.
73 f. d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht S hat mit Urteil
vom 16.10.2003 (vgl. Bl. 71 ff. d.A.)
die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die
vorletzte Befristung vom 22.07.2003 bis 26.08.2002 sei, trotz Fehlens eines
wirksamen Vorbehaltes, gerichtlich zu überprüfen gewesen, da der Kläger die
Befristungsvereinbarung innerhalb der Klagefrist des § 17 TzBfG
angegriffen habe. Diese Befristung sei aber im Hinblick auf § 14 Abs. 2 TzBfG als Zeitbefristung zulässig und rechtswirksam. § 14
Abs. 2 Satz 2 TzBfG stehe der Rechtswirksamkeit nicht
entgegen, zumal diese gesetzliche Regelung nach der zutreffenden Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichtes nur die erstmalige Befristung, nicht jedoch deren
Verlängerung innerhalb des 2-Jahres-Zeitraumes gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG betreffe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der
Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 4 ff. des Urteils vom
16.10.2003 Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen die Entscheidung
des Arbeitsgerichtes, welche ihm am 10.11.2003 zugestellt worden ist, am
24.11.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am
10.02.2004 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist
bis einschließlich 10.02.2004 verlängert worden war.
Der Kläger macht geltend,
das Arbeitsverhältnis bestehe über
den 26.08.2003 hinaus unbefristet fort, da die Zeitbefristung im Vertrag vom
22.07.2002 unwirksam sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes sei am
22.07.2002 nicht lediglich eine rein zeitliche Verlängerung der ursprünglichen
Vereinbarung vom 27.08.2001 vereinbart worden. Vielmehr hätten die Parteien
erstmals in diesem Vertrag ausdrücklich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis
unabhängig vom Lauf der Befristung ordentlich kündbar sei. Wegen der darin
liegenden Änderung der Arbeitsbedingungen handele es sich auch unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes um den Neuabschluss
eines befristeten Arbeitsvertrages. Die Befristung dieses neuen Arbeitsvertrages
sei aber nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig,
zumal mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin bereits während der Zeit
vom 01.10.1998 bis 14.05.1999 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Das Bundesarbeitsgericht
lege das gesetzliche Anschlussverbot aus § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
fehlerhaft aus, da sich dieses Anschlussverbot auf die Verlängerung eines befristeten
Arbeitsvertrages ebenfalls erstrecke. Die vom Bundesarbeitsgericht gewählte Auslegung
widerspreche nach Wortlaut und Systematik der Richtlinie 1999/70/EG des Rates
vom 28.06.1999, weil dort in § 5 Abs. 1, der den Missbrauch durch aufeinander
folgende befristete Arbeitsverträge verhindern solle, das Wort
"Verlängerung" als Synonym für jeden auf einen anderen folgenden
befristeten Vertrag verwendet werde. Da § 14 Abs. 2 TzBfG
dieses EG-Recht umsetzen solle, könne man in diesem Zusammenhang das Wort
"Verlängerung" nicht anders auslegen.
Für die Befristung vom 22.07.2002
fehle es außerdem an einem Sachgrund, was im Rahmen des erstinstanzlichen
Parteivorbringens bereits ausgeführt worden sei.
Das Arbeitsgericht habe auch in
fehlerhafter Weise den Vertrag vom 02.07./04.07.2003 nicht rechtlich überprüft.
Ein befristeter Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses hätte sich nämlich
auch daraus ergeben können, dass die Befristung vom 02.07./04.07.2003 sich als
unwirksam erweise. Der zugrunde liegende Vertrag sei schon deshalb
rechtsunwirksam, da es sich um eine Zweckbefristung handele und in der
maßgeblichen schriftlichen Vereinbarung der Zweck der Befristung nicht
angegeben sei. Eine entsprechende Angabe hätte erfolgen müssen, da es sich um
einen essentiellen Bestandteil der schriftlichen Abrede über eine
Zweckbefristung handele. Der Kläger habe nicht bereits durch die Unterzeichnung
des Schreibens am 18.06.2003 eine Befristungsvereinbarung mit der Beklagten
getroffen. Das vorausgegangene Schreiben der Beklagten vom 17.06.2003 habe
nämlich lediglich vorbereitenden Charakter gehabt; hiermit habe die Beklagte
die Bereitschaft der in Frage kommenden Arbeitnehmer für eine weitergehende
Befristung abfragen wollen. Zudem habe der Kläger in seiner Erklärung vom
28.06.2003 eine kalendermäßige Befristung bis zum 30.06.2004 unterzeichnet,
nicht jedoch eine Zweckbefristung. Eine kalendermäßige Befristung sei in dem
Vertrag vom 02.07./04.07.2004 nicht vereinbart worden. Selbst wenn man dies
aber zu Gunsten der Beklagten annehme, fehle es jedenfalls an einem sachlichen
Befristungsgrund.
Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom
10.02.2004 (Bl. 95 ff. d.A.)
und 18.05.2004 (Bl. 189 ff. d.A.)
verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts S vom
16.10.2003 - 7 Ca 1278/03 - abzuändern und
1.
festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 16.08.2003 hinaus unbefristet
fortbesteht,
2.
hilfsweise,
a)
festzustellen,
dass das mit Vertrag vom 22.07.2002 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien
nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 26.08.2003 beendet ist sowie
b)
festzustellen,
dass das mit Vertrag vom 02.07.2003/04.07.2003 begründete Arbeitsverhältnis der
Parteien nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 30.06.2004 oder zu einem vor
diesem Datum liegenden Zeitpunkt beendet wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus,
für sämtliche Befristungsabreden mit
dem Kläger habe ein sachlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers
am 27.08.2001 habe festgestanden, dass bei der Beklagten die Fertigung des
aktuellen Dieselmotors und verschiedener Motorenkomponenten der Motorfamilie I
innerhalb der nächsten 2 bis 2,5 Jahre stufenweise auslaufe und dadurch
mindestens 250 Arbeitsplätze in diesen Fertigungsbereichen wegfallen würden.
Des Weiteren sei am 27.08.2001 beabsichtigt gewesen, jeweils 90 Arbeitnehmer
aus Personalüberhängen bei der Muttergesellschaft V in U sowie der Schwestergesellschaft
C. in T nach S zu transferieren. Wegen dieser hinzukommenden Arbeitnehmer sei
das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum 31.08.2002 befristet worden. Bei
der Befristungsverlängerung vom 22.07.2002 bis zum 26.08.2003 handele es sich
um eine bloße Verlängerung des ursprünglich vereinbarten befristeten
Arbeitsverhältnisses vom 27.08.2001. Neue Vertragsbedingungen seien nicht
vereinbart worden; unter Berücksichtigung der zutreffenden Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichtes unterliege dieser befristete Arbeitsvertrag nicht dem
Anschlussverbot aus § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
Unabhängig hiervon sei die vorletzte Befristung einer gerichtlichen Überprüfung
nicht mehr zugänglich gewesen, da bei Abschluss des letzten befristeten
Arbeitsvertrages ein Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der vorletzten
Befristung nicht vereinbart worden sei.
Auch die weitere Verlängerung des
Arbeitsverhältnisses vom 18.06.2003 bis längstens 30.06.2004 beruhe auf einem
Sachgrund; nach den Personalbedarfsrechnungen der Beklagten habe lediglich bis
spätestens 20.06.2004 ein vorübergehender Personalmehrbedarf (vgl. zu den
Einzelheiten S. 18 ff. der Berufungsbegründung vom 11.03.2004 = Bl. 137 ff. d.A.) bestanden.
Aufgrund der gestellten Klageanträge
habe das Arbeitsgericht keinerlei Veranlassung gehabt den zuletzt
abgeschlossenen Vertrag vom 18.06.2003/04.07.2003 auf seine Wirksamkeit hin zu
überprüfen. Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei ausschließlich
die vorletzte Befristung des Beschäftigungsverhältnisses gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der
Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.03.2004 (Bl. 128 ff. d.A.) Bezug genommen.
Während des Berufungsverfahrens wurde
die Firma der Beklagten dahingehend geändert, dass sie nunmehr lautet: C., vertreten durch die Geschäftführer R, u.a..
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte
Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig.
Des Weiteren ist die Berufung
teilweise begründet, nämlich hinsichtlich des zweiten Teiles des gestellten
Hilfsantrages (3.).
Der mit der Berufung verfolgte
Hauptantrag (1.) ist hingegen ebenso unbegründet wie der erste Teil des
Hilfsantrages (2.).
1.
Mit dem Hauptantrag hat der Kläger
die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den
26.08.2003 hinaus fortbesteht. Dieser Antrag ist unzulässig, da es an dem
notwendigen Feststellungsinteresse fehlt. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage
erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das
Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
Der Kläger macht hier mit seinem Hauptantrag geltend, dass während der Zeit vom
26.08.2003 bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Ein rechtliches Interesse an einer
solchen Feststellung ist nach Auffassung der erkennenden Kammer anhand der
Kriterien zu prüfen, die für das Feststellungsinteresse im Falle eines
Kündigungsschutzbegehrens gelten. Denn § 17 TzBfG,
also die gesetzliche Regelung der Anrufung des Arbeitsgerichtes im Falle einer
unwirksamen Befristung, ist nahezu wortlautidentisch mit § 4 KSchG.
Dementsprechend muss der Arbeitnehmer, wenn er geltend machen will, dass die
Befristung eines Arbeitsvertrages unwirksam sei, innerhalb von drei Wochen nach
dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht
auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung
nicht beendet ist.
Wird im Rahmen eines
Kündigungsschutzprozesses durch eine zulässige allgemeine Feststellungsklage
auf ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach § 256 ZPO eine
eventuell später ausgesprochene Kündigung mit erfasst, ist der beklagte
Arbeitgeber gehalten, den ihm günstigen Beendigungstatbestand in den Prozess
einzubringen, weil er sich auf diesen nach rechtskräftiger antragsgemäßer
Feststellung nicht mehr berufen könnte. Der Arbeitnehmer muss seinerseits nach
Kenntnis von einer weiteren Kündigung diese in den Prozess einführen und unter
teilweiser Einschränkung des Feststellungsantrages (§ 264 Nr. 2 ZPO) eine dem
Wortlaut des § 4 KSchG angepasste Antragstellung vornehmen (vgl. BAG, Urt. v.
13.03.1997 - 2 AZR 512/96 = AP Nr. 38 zu § 4 KSchG 1969 m.w.N.).
Erfolgt eine entsprechende Anpassung der allgemeinen Feststellungsklage nicht,
fehlt es am Feststellungsinteresse, da für die dem Kläger bekannte Kündigung
der Kündigungsschutzantrag aus § 4 KSchG zur Verfügung steht und im Übrigen keine
weiteren Beendigungstatbestände vorliegen, die Anlass für die allgemeine
Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses sein könnten.
Entsprechendes gilt für die Klage
gegen die Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
Im vorliegenden Fall wurde unstreitig
nach der am 26.08.2003 auslaufenden Befristung eine neue Befristung des
Arbeitsverhältnisses für die Zeit bis zum 30.06.2004 vereinbart. Diese Befristung
hätte der Kläger in den Prozess dadurch einführen müssen, dass er sie zum
Gegenstand eines Antrages im Sinne von § 17 TzBfG
macht. Da dies nicht geschehen ist und im Übrigen keine weiteren Beendigungstatbestände
ersichtlich sind, fehlt es an einem rechtlichen Interesse für die mit dem
zweitinstanzlichen Hauptantrag begehrte allgemeine Feststellung.
2.
Soweit der Berufungsführer mit dem
ersten Teil seines Hilfsantrages die Feststellung begehrt, dass das mit Vertrag
vom 22.07.2002 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund
Befristung mit Ablauf des 26.08.2003 beendet ist, ist dieser Antrag zwar
zulässig, aber nicht begründet.
Eine gerichtliche
Befristungskontrolle war hinsichtlich der hier angesprochenen vorletzten
Befristung nicht durchzuführen. Denn nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG, Urt. v. 05.06.2002 - 7 AZR 205/01 = EzA § 620 BGB Nr. 195), der sich die Berufungskammer
anschließt, ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen
im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die
Befristung des letzten Vertrags auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Denn durch den
vorbehaltlosen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages stellen die
Parteien ihre vertraglichen Beziehungen auf eine neue Grundlage, die künftig
für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich ist. Damit wird zugleich ein
etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Dies gilt nicht, wenn die
Parteien in einem nachfolgenden befristeten Vertrag dem Arbeitnehmer das Recht
vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu
lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch
für den davor liegenden Vertrag eröffnet (vgl. auch BAG, Urt. v. 04.04.1990 - 7
AZR 259/80 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Im
vorliegenden Fall hat der Kläger im unmittelbaren Anschluss an das vorletzte
befristete Arbeitsverhältnis ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis,
spätestens durch den Vertrag vom 02./04.07.2003 begründet und bei
Vertragsschluss keinen Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der
vorausgegangenen Befristung vereinbart. Er hat zwar mit Schreiben vom
27.06.2003 und 07.07.2003 Vorbehaltserklärungen abgegeben. Die Beklagte hat
diesen Erklärungen aber nicht zugestimmt, so dass sie nicht Gegenstand einer
Vereinbarung wurden. Die Beklagte hat nämlich auf die Vorbehaltsschreiben des
Klägers nicht beantwortet. Des Weiteren wurden die einstweiligen
Vorbehaltserklärungen des Klägers nicht in den gemeinsam unterzeichneten
schriftlichen Vertrag vom 02.07./04.07.2003 aufgenommen. Dies wäre aber
erforderlich gewesen, damit ein entsprechender Vorbehalt Gegenstand der letzten
Befristungsvereinbarung wird.
Auch der Umstand, dass die Beklagte
den Kläger in Kenntnis der beiden Vorbehaltserklärungen tatsächlich
beschäftigte, lässt nicht mit hinreichender Klarheit ihr Einverständnis mit dem
Vorbehalt des Klägers erkennen. Denn das Tätigwerden des Klägers war in der von
beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung vom 02.07./04.07.2003 geregelt,
hingegen waren die Vorbehaltserklärungen des Klägers für dieses Tätigwerden
rechtlich nicht notwendig. Mithin blieben diese Erklärungen einseitig und ohne
Rechtswirkung.
3.
Der zweite Teil des hilfsweise
gestellten Berufungsantrages ist zulässig. Hier folgt das
Feststellungsinteresse bereits aus § 17 Abs. 2 TzBfG
in Verbindung mit § 7 KSchG. Nur durch eine fristgerechte Feststellungsklage,
die gegen die letzte Befristung seines Beschäftigungsverhältnisses gerichtet
ist, kann der Kläger die ansonsten eingreifende gesetzliche Fiktion der
Wirksamkeit der Befristung verhindern.
Der zweite Teil des Hilfsantrages ist
auch begründet, da das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch
die mit Vertrag vom 02.07./04.07.2003 vereinbarte Befristung des
Beschäftigungsverhältnisses zum 30.06.2004 nicht wirksam beendet worden ist.
Auf die Befristungsvereinbarung vom
02.07./04.07.2003 kommt es bei der rechtlichen Prüfung entscheidend an (a.);
sie ist wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformgebot rechtsunwirksam (b.).
a) Der letzten Befristung des
Beschäftigungsverhältnisses liegt rechtsbegründend
die schriftliche Zusatzvereinbarung vom 02.07./04.07.2003 zum Arbeitsvertrag
vom 27.08.2001 zugrunde.
Der Kläger hat zwar bereits am
18.06.2003 eine Erklärung einseitig unterzeichnet, wonach er mit der
Verlängerung seines Arbeitsvertrages vom 18.06.2003 bis zum 30.06.2004
einverstanden ist. Diese Erklärung ist aber für die letzte Befristung schon
deshalb nicht maßgeblich, weil hierdurch auf eine Anfrage der Beklagten
geantwortet wurde, die unstreitig den Zweck hatte, vorab die Bereitschaft der Arbeitnehmer
zur befristeten Weiterbeschäftigung verbindlich zu klären. Offenbar wollte die
Beklagte vor Erstellung und Unterzeichnung des eigentlichen Vertrages insoweit
Klarheit schaffen.
Des Weiteren erfolgte die von beiden
Parteien unterzeichnete Vereinbarung vom 02.07./04.07.2003 zeitlich nach der
vom Kläger unterzeichneten Erklärung vom 18.06.2003 und enthielt durch die
Regelung einer Zweckbefristung einen Inhalt, der von jenem der schriftlichen
Erklärung vom 18.06.2003, welche ausschließlich eine Zeitbefristung ("…
bis zum 30.06.2004") vorsah, abwich. Mithin war, angesichts der
abweichenden Befristungsregelungen, ausschließlich der letzte Vertrag die
maßgebliche Rechtsgrundlage für die letzte Befristung des Beschäftigungsverhältnisses.
b) Die schriftliche
Zusatzvereinbarung vom 02./04.07.2003 ist wegen eines Verstoßes gegen das
gesetzliche Schriftformgebot gemäß §§ 17 Abs. 4, 16 TzBfG
rechtsunwirksam. Nach der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung des Arbeitsvertrages der
Schriftform. Im Falle einer Zeitbefristung folgt hieraus, dass der Zeitraum der
Befristung schriftlich vereinbart werden muss; hingegen bedarf es - wenn die
Zeitbefristung auf einem Sachgrund beruht - nicht der Aufnahme dieses Grundes
in den schriftlichen Arbeitsvertrag. Insofern besteht kein Zitiergebot (vgl.
BAG, Urt. v. 24.04.1996 = AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
Vorliegend enthält der befristete
Arbeitsvertrag vom 02./04.07.2003 aber keine Zeit-, sondern ausschließlich eine
Zweckbefristung. Dies folgt aus der vereinbarten Formulierung: "Es besteht
Einvernehmen, dass …. das befristete Arbeitsverhältnis bis zur Erreichung des
Zweckes verlängert wird." Soweit sich hieran der Satz anschließt:
"Dies wird aus heutiger Sicht spätestens zum 30.06.2004 der Fall
sein", ergibt sich hieraus keine, auch keine zusätzliche Zeitbefristung,
zumal hier lediglich von der Beklagten mitgeteilt wird, bis wann der Zweck
spätestens aus ihrer Sicht erreicht sein wird. Mithin handelt es sich nicht um
eine eigenständige Zeitbefristung, sondern lediglich um eine Prognose als Annex
zu der Zweckvereinbarung.
Die getroffene Zweckvereinbarung
bedurfte zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. § 17 Abs. 4 TzBfG
enthält insoweit zwar keine eindeutige Regelung, die Auslegung des Gesetzes
führt aber zur Geltung des Schriftformerfordernisses.
Bei der Gesetzesauslegung ist
zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch über den reinen Wortlaut
hinaus der wirkliche Wille des Gesetzgebers und der damit von ihm beabsichtigte
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung mit zu berücksichtigen, sofern und
soweit er in der Gesetzesnorm seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch
auf den gesetzlichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen
mitberücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen
Gesetzesnorm auf den wirklichen Willen des Gesetzgebers geschlossen und so nur
bei Mitberücksichtigung des gesetzlichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck
der gesetzlichen Norm zutreffend ermittelt werden kann. Auch die
Entstehungsgeschichte des Gesetzes kann Hinweise auf den beabsichtigten
Normzweck geben (vgl. Palandt, BGB, 61 Aufl., Einleitung
Rz. 35 ff. m.w.N.).
Der Gesetzeswortlaut, wonach
"die Befristung des Arbeitsverhältnisses" der Schriftform bedarf,
weist auf einen weiten Geltungsbereich der Norm hin. Jede Befristung von
Arbeitsverhältnissen, sei es eine Zeit- oder Zweckbefristung", wird
erfasst.
Sinn und Zweck von § 17 Abs. 4 TzBfG entspricht jenem des § 623 BGB (Schriftform und
Kündigung des Auflösungsvertrages). Dies folgt schon daraus, dass im
Gesetzgebungsverfahren auf eine inhaltliche Übereinstimmung beider Normen hingewiesen
wurde (vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und
Sozialordnung vom 15.11.2000, BT-Drucksache 14/4625 S. 21). Mit § 623 BGB schuf
der Gesetzgeber ein konstitutives Schriftformerfordernis, um "größtmögliche
Rechtssicherheit" bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu gewährleisten
(vgl. den Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 23.03.1999, BT-Drucksache
14/626). Für den Fall einer Zweckbefristung bedarf es daher der schriftlichen
Vereinbarung des Zweckes, da er der einzige Anhaltspunkt für den Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist und nur so auch in diesem Bereich
Rechtssicherheit erreicht werden kann.
Im Übrigen entspricht diese
Interpretation auch der Gesetzessystematik. In § 21 TzBfG
hat der Gesetzgeber nämlich durch eine Verweisung auf § 17 TzBfG
die Geltung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses für auflösend bedingte Arbeitsverträge
ausdrücklich geregelt. Dementsprechend muss bei solchen Arbeitsverträgen die
(auflösende) Bedingung zwingend schriftlich vereinbart werden. Bei der
Zweckbefristung handelt es sich letztlich auch um eine solche Bedingung, allerdings
mit dem Unterschied, dass hier für den Bedingungseintritt in der Regel eine
hohe Wahrscheinlichkeit spricht. Dieser lediglich graduelle Unterschied rechtfertigt
aber keine unterschiedliche Behandlung der auflösend bedingten
gegenüber den zweckbefristeten Arbeitsverträgen. Vielmehr gebietet die
strukturelle Gleichheit beider Verträge aus gesetzessystematischer Sicht eine
Gleichbehandlung.
Der befristete Arbeitsvertrag vom
02./04.07.2003 genügt dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht, da der
konkrete Zweck, aus dem die Befristung folgen soll, in der schriftlichen
Vereinbarung nicht angegeben ist. Die Beklagte hat dem Kläger im Schreiben vom
17.06.2003 zwar mitgeteilt, das Angebot eines neuen befristeten
Arbeitsvertrages erfolge, weil sich der angenommene Zeitraum für den Auslauf
der Dieselfertigung immer wieder verschoben habe. Diese Mitteilung ist aber
nicht Inhalt der Vereinbarung vom 02./04.07.2003 geworden. Vielmehr hat der
Kläger die dem Schreiben der Beklagten vom 17.06.2003 formularmäßig beigefügte
Erklärung vom 18.07.2003, wonach er mit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses
bis zum 30.06.2004 einverstanden ist, unterzeichnet. Mithin bestand aufgrund
des Schreibens der Beklagten vom 17.06.2003 mit dem Hinweis auf eine Zweckbefristung
und der einseitigen Erklärung des Klägers mit dem Hinweis auf eine
Zeitbefristung eine unklare Situation. Diese hätte vor der beiderseitigen Unterzeichnung
des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02./04.07.2004 von der Beklagten dadurch
bereinigt werden müssen, dass hier der Befristungsgrund klar und eindeutig
angegeben wird. Der Vertrag enthält aber lediglich einen pauschalen Hinweis auf
einen Zweck als Befristungsgrund, ohne diesen Zweck zu benennen. Die Befristung
vom 02./04.07.2004 ist daher gemäß § 16 TzBfG
rechtsunwirksam.
Nach alledem war die Berufung
teilweise erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs. 1 ZPO.
Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2
ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere der Reichweite des
Schriftformerfordernisses aus § 17 Abs. 4 TzBfG,
zugelassen.