1. Auf die Beschwerde
wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 29.09.2010 - S 12 SO 116/10
ER - aufgehoben und die Beigeladene verpflichtet, in der Zeit bis zum
24.05.2011 vorläufig zweimal die notwendigen Kosten des Antragstellers zur
Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Sohn C
C in den Vereinigten Staaten von Amerika (Kalifornien) für einen
jeweils fünftägigen Aufenthalt zu übernehmen.
2. Die Beigeladene
hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das
gesamte Beschwerdeverfahren zu 2/3 zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und überwiegend begründet.
Das Sozialgericht Koblenz (SG) hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
durch Beschluss vom 29.09.2010 zu Unrecht ohne Beiladung des zuständigen
Trägers der Grundsicherung vollständig abgelehnt. Der Antragsteller hat grundsätzlich
einen Anspruch gegen die Beigeladene auf vorläufige Leistung der notwendigen
Kosten der Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Sohn C C in den Vereinigten Staaten von Amerika (Kalifornien) im Rahmen eines
jeweils fünftägigen Aufenthaltes. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
war allerdings nur von einer Übernahme alle drei Monate auszugehen, da
besondere Umstände für eine höhere Besuchsfrequenz nicht glaubhaft gemacht
sind.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, der
gemäß § 86b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(Satz 2). Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit (iVm) § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde,
im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch
der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur
Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft
zu machen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen hierbei nicht
isoliert nebeneinander. Vielmehr verhalten sie sich in einer Wechselbeziehung
zueinander, in welcher die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender
Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und
umgekehrt. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im
Eilverfahren nicht möglich, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12.05.2005 - 1 BvR
569/05 -, BVerfGK 5, 237)
1. Ein
Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner besteht deshalb nicht, weil dieser
für die Erbringung der begehrten Leistungen nicht zuständig ist.
Der Antragsteller bezieht
berechtigt Leitungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Gemäß
§ 3 Abs 3 Halbs. 2 SGB II decken die Leistungen nach dem SGB II den Bedarf der
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen. Sie sind also grundsätzlich abschließend. Zwar hat die
Rechtsprechung in Bezug auf Kosten der Wahrnehmung des Umgangs mit Kindern
zunächst einen Rückgriff auf § 73 SGB XII zugelassen, was eine Zuständigkeit
des Antragsgegners begründet hätte (grundlegend BSG, Urteil vom 07.11.2006 -
BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1).
Dies kann jedoch seit
dem 03.06.2010 nicht mehr angenommen werden, da nun und bereits vor
Antragstellung beim SG am 17.09.2010 in § 21 Abs. 6 SGB II eine Regelung zur
Abdeckung eines im Einzelfall unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen
besonderen Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere
nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von
Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach
erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Nach der Begründung der
Neuregelung sollten im Anschluss an die Entscheidung durch das BVerfG am
09.02.2010 (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL
4/09 -, SGb 2010, 227) gerade auch die Kosten des Umgangsrechts erfasst sein
(vgl. die Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes
zur Abschaffung des Finanzplanungsrates, BT-Drucks. 17/1465, S. 9). Für die
Erbringung der Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II ist gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 36 Satz 1 SGB II die Beigeladene zuständig.
2. Die Beigeladene
war im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, vorläufig die
notwendigen Kosten der Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinem
Sohn C
C in den Vereinigten Staaten von Amerika (Kalifornien) im Rahmen
eines jeweils fünftägigen Aufenthaltes alle drei Monate zu übernehmen. Insoweit
besteht ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund.
a. Ein
Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 21 Abs. 6 SGB II. Es handelt sich bei den
Kosten des Umgangsrechts um einen im Einzelfall unabweisbaren, laufenden und
nicht nur einmaligen besonderen Bedarf.
Ein besonderer Bedarf
liegt bereits deshalb vor, weil Kosten des Umgangsrechts in der dem
Antragsteller gewährten Regelleistung nicht enthalten sind (vgl auch BSG,
Urteil vom 07.11.2006, a.a.O.). Diese Leistung enthält zwar einen gewissen
Anteil für Fahrkosten, allerdings betrifft dies nur die üblichen Fahrten im
Alltag.
Die Kosten des
Umgangsrechts stellen einen laufenden Bedarf dar, da die Ausübung des
Umgangsrechts auf eine dauerhafte Aufrechterhaltung der Nähebeziehung zum
jeweiligen Kind ausgelegt ist.
Es handelt sich auch
um einen unabweisbaren Bedarf, der aus Mitteln der Grundsicherung zu decken
ist. Bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) war
anerkannt, dass die Kosten des Umgangsrechts zu den persönlichen
Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören, für die über die Regelsätze für
laufende Leistungen hinaus einmalige oder laufende Leistungen zu erbringen
waren (Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 25.10.1994 - 1
BvR 1197/93 -, NJW 1995, 1342 f. m.w.N.). Dabei war im Hinblick auf Art. 6 Abs.
2 Satz 1 GG zu beachten, dass die Leistungen grundsätzlich mehr als das Maß an
Umgang ermöglichen mussten, das im Streitfall zwangsweise hätte durchgesetzt
werden können (BVerfG a.a.O.). Die Leistungen zur Sicherung des
Existenzminimums müssen danach - und insoweit ist weder eine zeitliche Zäsur (01.01.2005:
In-Kraft-Treten des SGB XII) noch eine strukturelle Unterscheidung zwischen SGB
II und SGB XII gerechtfertigt - im Ergebnis die Ausübung des Umgangsrechts bei
Bedürftigkeit ermöglichen. Wie dies im Einzelnen zu erfolgen hat, ist abhängig
von der einfachrechtlichen Ausgestaltung, die im Licht des Art 6 Abs 1 und 2 S
1 GG auszulegen ist (vgl auch BSG, Urteil vom 07.11.2006, a.a.O.).
Eine Gewährung der Kosten des Umgangsrechts
scheidet nicht bereits deshalb aus, weil damit unangemessen hohe Kosten
verbunden sind. Die Kosten müssen sich in einem Bereich bewegen, der den
Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt, es dürfen also keine außergewöhnlich
hohen Kosten vorliegen. Auch hinsichtlich des Umgangsrechts mit den Kindern ist
in der Grundsicherung nämlich keine unbeschränkte Sozialisierung von
Scheidungsfolgekosten möglich (vgl. bereits BSG, Urteil vom 07.11.2006, a.a.O.).
Als Vergleichsmaßstab können die Kosten angesehen werden, die ein verständiger
Umgangsberechtigter außerhalb des Bezugs von Grundsicherungsleistungen
aufwenden würde. Hierbei sind jedoch auch die Umstände des Einzelfalles zu
beachten, insbesondere die Ausübung des Umgangsrechts in der Vergangenheit.
Nach einer Recherche des Gerichts
(www.opodo.de, recherchiert am 16.11.2010) fallen für einen Hin- und Rückflug nach Los Angeles Kosten von ca.
590 € an. Hinzu kommen Kosten für die Unterbringung, die sich pro Übernachtung
in einem Bereich von 38 bis 50 € bewegen (www.hrs.de, recherchiert am
22.11.2010). Dies sind Kosten, die ein verständiger Umgangsberechtigter ohne
den Bezug von Grundsicherungsleistungen allenfalls viermal im Jahr aufwenden
würde, solange - wie hier - keine besonderen Anhaltspunkte bestehen, dass eine
für das betroffene Kind nachteilige Entwicklung vorliegt. Im Hinblick auf das
bereits in der Vergangenheit ausgeübte Umgangsrecht (einmal monatlich
persönlich; vgl. zu diesem Aspekt LSG NRW, Urteil vom 06.09.2007 - L 9 AS 80/06
-, FamRZ 2008, 1789) und das derzeit ganz regelmäßig telefonisch in Anspruch
genommene Umgangsrecht, erscheinen vier Besuche je Jahr im Falle des
Antragsteller auch nicht unangemessen. Die Kosten hierfür decken sich im
Übrigen im Wesentlichen mit den durch den Antragsgegner bereits für Fahrten
nach B bewilligten Kosten, wenn diese auf drei
Monate hochgerechnet werden. Eine Grenze der Angemessenheit sieht das Gericht
nicht bereits bei Beträgen von 500 € je Besuch erreicht (a.A. offenbar LSG NRW,
Beschluss vom 10.05.2007 - L 20 B 42/07 SO ER, Juris). Dies würde der Bedeutung
des grundrechtlich geschützten Umgangsrechts sowohl für den Umgangsberechtigten
als auch für das Kind nicht gerecht.
Der Dauer des Umgangsrechts mit 20 Tagen im
Jahr kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsteller noch zwei
weitere Kinder hat. Zwar würde eine solche Zeitdauer bei einem erwerbstätigen
Umgangsberechtigten dazu führen, dass ein Teil des Jahresurlaubs verbraucht
wäre (mindestens 12 Tage). Im Hinblick auf den Umstand, dass die übrigen Kinder
ganzjährig durch den Antragsteller betreut werden, erscheint diese Aufteilung auch
im Vergleich mit einem solchen Erwerbstätigen aber nicht unangemessen.
Einer Gewährung der Leistungen zur Ausübung
des Umgangsrechts kann auch nicht entgegengehalten werden, dass das Recht
dadurch nicht sinnvoll ausgeübt werden kann. Aus den vorgelegten
E-Mail-Nachrichten ergibt sich, dass der Antragsteller regelmäßig in telefonischem
Kontakt mit dem Sohn steht. Die Nähebeziehung wird also aufrecht erhalten.
Insoweit erscheint es sinnvoll für die Entwicklung des Kindes, dass zumindest
alle drei Monate auch ein persönlicher Eindruck von seinem Wohlergehen
ermöglicht wird.
Eine noch vom SG angenommene Vereitelung des
Umgangsrechts durch die Mutter des Sohnes, die einer Leistungsbewilligung hätte
entgegenstehen können, kann nach den vorgelegten E-Mail-Nachrichten nicht mehr
gesehen werden. Die Mutter hat in Aussicht gestellt, dass der Antragsteller den
Sohn bereits im Dezember 2010 sehen kann.
Schließlich kann dem Antragsteller auch
nicht entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG zu
prüfen ist, ob die Mutter des Kindes ggf. an den Umgangskosten zu beteiligen
ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.02.2002 - 1 BvR 2029/00 -, NJW 2020,
1863). Ein solcher Anspruch wäre unabhängig von der Frage einer Grundlage dafür
bei der im Ausland lebenden Mutter jedenfalls nicht zeitnah durchzusetzen.
Durch die Beigeladene sind nur die
notwendigen Kosten der Ausübung des Umgangsrechts zu übernehmen. Das Gericht
geht davon aus, dass sich diese im dargelegten Rahmen bewegen oder darunter
liegen. Soweit der Antragsteller die Möglichkeit hat, eine günstigere
Unterkunft in Anspruch zu nehmen, z.B. bei der Kindesmutter, hat er diese wahrzunehmen.
Er hat aufgrund seiner zeitlichen Flexibilität seine Flüge auch so auszuwählen,
dass sie möglichst günstig sind. Verpflegungskosten können grundsätzlich nicht
übernommen werden, da der Antragsteller insoweit regelmäßig in Deutschland
Aufwendungen erspart, die mit der Regelleistung bereits abgegolten sind.
b. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich aus
dem Umstand, dass der Antragsteller sein Kind bereits seit November 2009 nicht
mehr gesehen hat und ihm nun erstmalig wegen der Bereitschaft der Mutter zur
Ausübung des Umgangsrechts wieder die Möglichkeit hierzu eingeräumt ist. Bei
einer noch längeren Aussetzung des Umgangsrechts bzw einer Beschränkung auf
telefonische Kontakte droht eine Entfremdung. Dies ergibt sich aus den
vorgelegten E-Mail-Nachrichten, in denen über Schwierigkeiten bei der
telefonischen Kontaktaufnahme berichtet wird, die für das Kind nur schwer
nachvollziehbar sind. Der Antragsteller hat im Übrigen bereits seit Umzug des
Kindes mit Nachdruck versucht, sein Umgangsrecht durchzusetzen.
3. Im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes ist im Hinblick auf die Entwicklung der Beziehungen zwischen dem
Antragsteller und seinen Sohn zunächst eine vorläufige Regelung für die
nächsten zwei Quartale zu treffen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
5. Dieser Beschluss kann nicht mit der
Beschwerde zum BSG angefochten werden (§ 177 SGG).