Aktenzeichen:
6 Sa 682/09
4 Ca 538/09
ArbG Koblenz
Urteil vom 26.02.2010
Tenor:
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
30. September 2009 - 4 Ca 538/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen
ordentlichen Kündigung und über ein Begehren des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis
aufzulösen.
Der Kläger wird seit 21. Oktober 1991 von der Beklagten, die
mit 90-100 Arbeitnehmern Wochenzeitungen mit öffentlichen Bekanntmachungen der
Kommunalverwaltung verlegt und druckt, als Mitarbeiter im Umbruch beschäftigt. Er
ist am 11. Oktober 1968 geboren, verheiratet und einem Kind zum
Unterhalt verpflichtet. Der Grad seiner Schwerbehinderung beträgt 50. Die
Bruttomonatsvergütung beläuft sich auf 2.735,41 €.
Zur Durchführung der anfallenden Arbeiten steht dem Kläger ein Computer
mit Zugang zum Internet zur Verfügung.
Am 04. August 2004 unterschrieb der Kläger eine
Mitarbeitererklärung Internet/PC-Nutzung, die unter 1. folgende Regelung
enthält:
Der Zugang zum
Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber
hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich
verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen
Mitteln sanktioniert und führen – insbesondere bei Nutzung von kriminellen,
pornographischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten – zur außerordentlichen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bis 31. März 2007 war der Kläger als stellvertretender IT-Administrator
tätig und nahm die Position der Urlaubs- Krankheitsvertretung der
Bereichsleitung "Anzeigensatz" war. Die Übernahme der
stellvertretenden Leitung der Abteilung Anzeigensatz bei gleichem Einkommen
lehnte der Kläger ab.
Am 11. April 2007 erhob der Kläger unter dem AZ. 4 Ca 819/07
Klage auf Nachzahlung von 640,01 € brutto für den Monat März 2007. Mit einer
einstweiligen Verfügung unter dem AZ: 4 Ga 15/07 forderte der Kläger für den
Monat April 2007 Nachzahlung von Differenzlohnansprüchen. Das Verfahren wurde
vergleichsweise ebenso wie ein weiteres Verfahren AZ: 4 Ca 189/07, mit welchem
sich der Kläger verpflichtete, 40 Minusstunden in den Monaten Mai bis August
nachzuarbeiten, beendet. Durch Urteil vom 14. November 2007 stellte
das Arbeitsgericht in dem Verfahren AZ. 4 Ca 1409/07 rechtskräftig fest, dass
eine wegen Wegfalls der Funktion der stellvertretenden EDV- und
Systemadministrators verbundene Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt war.
Am 07. April 2008 erhob der Kläger Klage auf Zahlung von
143,10 € brutto wegen angeblich nicht bezahlter Mehrarbeit und auf Entfernung
der Abmahnungen vom 25.01, 15.02. und 03.04.2008. Die Klage wurde um eine
Zahlung, die Aushändigung von Monatsübersichten der Stechuhr für die Monate
März bis Juni 2008, die Entfernung einer Ermahnung vom 29.05.2008 und von
Abmahnungen vom 14.07.2008 und 18.07.2008 erweitert. Im Kammertermin am
01.10.2008 schlossen die Parteien einen Teilvergleich über die Herausnahme der
Abmahnungen vom 25.01.2008 und vom 03.04.2008 aus der Personalakte, die
Umwandlung der Abmahnung vom 15.02.2008 in eine Ermahnung sowie den Verbleib
der Ermahnung vom 29.05.2008 in der Personalakte. Auch einigten sich die
Parteien darauf, dass die Abmahnungen vom 14.07.2008, vom 18.07.2008 mit Ablauf
des 31.01.2009 aus der Personalakte zu entfernen sind, ohne dass diese Ziffer
ein Präjudiz hinsichtlich der Richtigkeit des abgemahnte Verhaltens haben
sollte. Kopien der Zeiterfassung wurden herausgegeben und das Verfahren
hinsichtlich der Zahlungsanträge ruhend gestellt. Am 19. August 2006
erhob der Kläger unter dem AZ. 4 Ga 50/08 eine einstweilige Verfügung zur
Urlaubsgewährung für die Zeit vom 06. Oktober 2008 bis
17. Oktober 2008, die nach einem entsprechenden Gewährungsversprechen
der Beklagten für erledigt erklärt wurde.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008, vom
31. Oktober 2008 sowie vom 07. November 2008 (Bl. 56, 57
und 58 d. A.) wurde der Kläger wegen umstrittener Fehlleistungen am Umbruch
abgemahnt.
Der Vorgesetzte des Klägers Z.
erlaubte diesem im September 2008, zumindest einmal von seinem Arbeitsplatz aus
privat ins Internet zu gehen, um den Kontostand bei der S-Bank abzufragen.
Nach Erhalt der Zustimmung des Integrationsamtes am
20. Februar 2009 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber mit
Schreiben vom 27. Februar 2009 eine Kündigung zum
31. August 2009 aus (Bl. 6 d. A.).
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 03. März 2009 zum
Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage gewandt.
Zum weiteren erstinstanzlichen streitigem Vorbringen und den
Klageanträgen wird auf das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
30. September 2009 - 4 Ca 538/09 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug
genommen.
Das Arbeitsgericht hat im
vorerwähnten Urteil auf Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 27. Februar 2009
erkannt und den Auflösungsantrag der Beklagten abgewiesen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
selbst bei unterstellter Richtigkeit der Darstellung der Beklagten läge
kein die ausgesprochene Kündigung rechtfertigender Sachverhalt vor. Nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 27. April 2006
- 2 AZR 386/05 - greife das Abstellen allein auf die Missachtung des Verbots
der privaten Internetnutzung als Pflichtverletzung zu kurz; es müsse zu
weitergehenden Pflichtverletzungen kommen, wie ein unbefugter Download, die
Verursachung zusätzlicher Kosten und Verletzungen der Arbeitspflicht. Die
Beklagte verweise nur pauschal auf die Verletzung der Arbeitspflicht, wobei
noch umstritten sei, ob mit Ausnahme des Zugriffs auf die S-Bank, die übrigen
Zugriffe nicht sogar dienstlich erfolgt seien. Im Übrigen sei während der
Pausenzeiten eine Arbeitspflichtverletzung nicht möglich. Die Beklagte gäbe die
Lage der Pausenzeiten nicht an. Zumindest bei den Zugriffen am
08. Dezember 2008 um 11:54 Uhr, 09. Dezember um 11: 47 Uhr,
10.Dezember um 11:34 Uhr und 12:26 Uhr sowie am 11. Dezember um 12:36 Uhr,
12:46 Uhr oder 13:46 Uhr könnte es sich um solche während der Mittagspause
gehandelt haben. Bei den übrigen Zugriffen während der Arbeitszeit fehle es an
einem Vortrag dazu, wie lange der Kläger im Internet verweilt habe. Es fehle wegen
des im Kündigungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an einer
Abmahnung, die vorliegend auch nicht entbehrlich sei, da keine exzessiven
Nutzung habe festgestellt werden können. Die Kontostandsabfrage bei der S-Bank habe
nach dem Vortrag des Klägers allenfalls 20 Sekunden betragen. Es habe kein Surfen
vorgelegen. Die vom Kläger unterzeichnete Erklärung vom
04. August 2004 selbst sähe eine Sanktionierung mit
arbeitsrechtlichen Mitteln vor. Dies sei eine Abmahnung. Der Vorgesetzte des
Klägers - Herr Z. - habe diesem
gestattet, den Zugangscode zu benutzen, um den Kontostand abzufragen. Ihren
Vortrag zu nur einer einmaligen Erlaubnis und zum Zeitpunkt ihrer Erteilung
substantiiere die Beklagte nicht, so dass die Vernehmung des Zeugen Z. einen Ausforschungsbeweis darstelle. Im
Übrigen könne auch ein Missverständnis hinsichtlich der Erlaubnis vorliegen.
Der Auflösungsantrag sei nicht begründet. Das Führen von - mittlerweile
6 Rechtsstreitigkeiten - sei legitim. Eine ausgesprochene Änderungskündigung
sei unter Vorbehalt angenommen und zugunsten des Klägers entschieden worden. Im
Übrigen sei es zu Vergleichen gekommen. Die angeblich gegenüber dem Arbeitskollegen
Y. in der Zeit von August bis Oktober 2008 getätigten klägerischen Äußerungen
reichten nicht aus. Durch die - bestrittenen - Meinungsäußerungen seien die
zulässigen Grenzen nicht überschritten. Im Schlussvergleich des Verfahrens AZ.
4 Ca 889/09 am 06. Mai 2009 hätten die Parteien die Wahrung gegenseitigen
Stillschweigens vereinbart. Die Beklagte habe die Äußerungen des Klägers auch
nicht weiter nach Datum und Anlass konkretisiert. Es läge im Übrigen prozessuales
Verteidigungsvorbringen vor. Die im Klageschriftsatz getane Äußerung, dass er -
der Kläger - von der Beklagten "aufs Korn" genommen werde, seien
Rechtsauffassungen; gleiches gelte hinsichtlich der Äußerung zu einem klassischen
Mobbing. Soweit die Beklagte anführe, der Kläger sei an 17 Tagen von September
bis November 2008 angeblich 11 Stunden auf der Toilette gewesen, so habe diese
keinerlei Beweis dafür angetreten, dass die Toilettenbesuche nicht wegen Magen-
Darmproblemen des Klägers notwendig gewesen seien. Die abgemahnten
Schlechtleistungen reichten nicht aus, ebenso nicht die kündigungsgegenständliche
Internetnutzung. Anderes würde dem Zweck der Abmahnung zuwiderlaufen, die darauf
gerichtet sei, etwa verlorengegangenes Vertrauen wiederherzustellen. Damit sei
eine Prognose, eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit sei nicht mehr zu
erwarten, nicht gerechtfertigt.
Zu den weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das
Teilurteil vom 30. September 2009 (Seite 8-20 = Bl. 202-214 d. A.)
Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 22. Oktober 2009 zugestellte
Teilurteil richtet sich die am 11. November 2009 eingelegte und am
14.Dezember 2009 begründete Berufung.
Die Beklagte bringt zweitinstanzlich
insbesondere vor,
neben den bereits mit Schriftsatz vom 29. Juni 2009
vorgetragenen Arbeitspflichtverletzungen in Form verbotswidriger
Internetzugriffe im Zeitraum zwischen dem 03. und 12.12.2008 habe der Kläger
auch an den folgenden Tagen während der Arbeitszeit diverse Internetzeiten,
welche in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden,
besucht; nämlich am:
18.12.2008, 11:43 Uhr
www.s-bank.de
22.12.2008, 13:36 Uhr
www.t-o.de
23.12.2008, 08:21 Uhr
www.s-bank.de
23.12.2008, 11:36 Uhr
www.t-o.de
23.12.2008, 12:52 Uhr
www.s-bank.de
23.12.2008, 15:06 Uhr
www.s.de
29.12.2008, 08:50 Uhr
www.s-bank.de.
Die Internetzugriffe durch den Kläger seien auch keinesfalls im Rahmen
der Mittagspause, welche in einem Zeitfenster zwischen 11:30 Uhr bis 14:00 Uhr
genommen werden könne erfolgt. Der Kläger habe seine Mittagspausen an den Tagen
der vorgetragenen privaten Internetzugriffe zu folgenden Zeiten vorgenommen
03.12.2008 12:58 Uhr bis 13:35 Uhr
05.12.2008 12:39 Uhr bis 13:23 Uhr
08.12.2008 12:46 Uhr bis 13:28 Uhr
09.12.2008 12:35 Uhr bis 13:16 Uhr
10.12.2008 12:47 Uhr bis 13:30 Uhr
11.12.2008 12:52 Uhr bis 13:35 Uhr
12.12.2008 13:10 Uhr bis 13:52 Uhr
18.12.2008 12:32 Uhr bis 13:13 Uhr
22.12.2008 12:46 Uhr bis 13:32 Uhr
23.12.2008 13:15 Uhr bis 13:59 Uhr
29.12.2008 12:39 Uhr bis 13:21 Uhr
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom
27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - käme als kündigungsrelevante
Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten jede einzelne dieser
Pflichtverletzungen in Betracht. Das Arbeitsgericht ginge auch von einer
falschen Darlegungs- und Beweislast aus. Der Kläger selbst hätte sich vielmehr
entlasten müssen. Ein Vortrag zu Zugriffen aus beruflichem Zweck sei nicht
erfolgt. Für dessen Tätigkeit, Anzeigen an ein bestimmtes Seitenlayout anzupassen
sei, kein Zugriff auf das Internet erforderlich gewesen. Aus den Abmahnungen
vom 24. Oktober, 31. Oktober und 07. November 2008 sei zu
entnehmen, dass es weitere Pflichtverletzungen gegeben habe. Insofern hätte das
Arbeitsgericht auch kein Teilurteil erlassen dürfen. Im Übrigen mache die
Unterzeichnung der Mitarbeitererklärung vom 04. August 2004 eine
Abmahnung entbehrlich. Der Vortrag des Klägers zu einer durch Herrn Z. erteilten generellen Genehmigung sei nach
Ort und Zeit nicht konkretisiert. Insofern hätte die angebotene Vernehmung des
Zeugen Z. vom Arbeitsgericht nicht
übergangen werden dürfen. Der Kläger habe in der Sitzung des Integrationsamtes
am 12. Februar 2009 auch eingeräumt, das Internet seit 2007 während
der Arbeitszeit immer wieder privat genutzt zu haben. Was den Auflösungsantrag
anbelange, habe das Arbeitsgericht die gegenüber dem Zeugen Y.s getätigten
Äußerungen zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Im Kollegenkreis seien zu
Lasten des direkten Vorgesetzen Z.
ehrverletzende Äußerungen gefallen (" Z. lügt dem [Herrn X.] die Taschen
voll, "Der Z. lügt wenn er das
Maul aufmacht", "Die sollen mal abwarten, wenn ich agiere dann kracht
es hier ganz gewaltig. Ich habe da noch ein paar Sachen, die werde ich dann
auspacken"). Die Aufzeichnungen des Zeugen Y. vom 10. November 2008
hätten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG vom
10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 Beachtung finden müssen. Das
Arbeitsgericht habe ferner die Regeln über die Darlegungs- und Beweislast
falsch angewandt, wenn es annähme, die Beklagte wäre für die Tatsache
beweispflichtig gewesen, dass zwischen September und November 2008 angefallene
11 Fehlstunden nicht auf Magen- Darmproblemen des Klägers zurückzuführen seien.
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
1. das Teilurteil des
Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.09.2009 - AZ: 4 Ca 538/09 - abzuändern und die
Klage abzuweisen;
2. hilfsweise das
Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung die 19.147,87 € nicht überschritten
sollte, aufzulösen.
Der Kläger beantragt,
Zurückweisung der Berufung
und erwidert,
seit Ablehnung der Übernahme der stellvertretenen Leitung "Anzeigensatz"
bei gleichem Einkommen sei er bei der Beklagten in Ungnade gefallen. Alle
arbeitsgerichtlichen Verfahren seien von der Beklagten veranlasst worden. Die
Mitarbeitererklärung vom 04. August 2004 würde seit Jahren nicht von
der Beklagten gehandhabt. Herr Z. habe
vor Jahren seinen persönlichen Einstiegscode auf fast allen PC´s installiert.
Er - der Kläger - sei von der Berechtigung zur Privatnutzung aufgrund einer
generellen Genehmigung durch den Vorgesetzten ausgegangen. Er - der Kläger -
habe zu keinem Zeitpunkt gesurft. Die Ausdrucke belegten lediglich, dass sein -
des Klägers - PC benutzt worden sei, ob von ihm oder anderen, ob privat oder
dienstlich sei vollkommen offen. Die Arbeit habe im Übrigen nicht gelitten. Im
Schriftsatz vom 09. Februar 2009 sei ausgeführt, dass seine - des
Klägers - Toilettenbesuche nicht zur Begründung der Kündigung herangezogen
würden. Was den Auflösungsantrag anbelange, so seien die Aufzeichnungen des
Zeugen Y. zu bestreiten.
Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den
Schriftsatz der Beklagten vom 14. Dezember 2009 (Bl. 267-288 d. A.)
nebst den entsprechenden Anlagen (Bl. 290- 296 d. A.), zur
Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz des Klägers vom
14. Januar 2010 (Bl. 306-315 d. A.) nebst Anlagen und die
Feststellungen in der öffentlichen Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom
26. Februar 2010 (Bl. 329- 331 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Rechtsmittel der Berufung der
Beklagten ist nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft. Es ist form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung
mit § 520 ZPO) und damit zulässig.
Die Berufung hat in der Sache jedoch k e i n e n Erfolg.
Das Arbeitsgericht ist in dem angefochtenen Judikat zutreffend davon
ausgegangen, dass das zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsverhältnis nicht
durch die ordentliche Kündigung vom 27. Februar 2009 zum
31. August 2009 beendet wurde und der arbeitgeberseitig gestellte
Auflösungsantrag abzuweisen war.
Die Kammer nimmt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die Feststellungen
im Teilurteil vom 30. September 2009 - 4 Ca 538/09 - und macht sich
diese - ergänzt um das nachfolgend Ausgeführte - zu eigen und sieht hier von
einer wiederholenden Darstellung ab.
II. Wegen der Angriffe der Berufung besteht
Veranlassung zu folgenden Hinzufügungen:
1. Soweit
die Berufung unter Darstellung der vorliegend tatbestandlich wiedergegebenen
Zeiten der Mittagspause vom 03.12.-29.12.2008 ausführt, dass - insoweit im
Gegensatz zu den Feststellungen des Arbeitsgerichts - die Internetzugriffe des
Klägers während seiner Arbeitszeit erfolgten, führt dies gleichwohl aus
rechtlichen und tatsächlichen Gründen zu keiner von der Vorinstanz abweichenden
Bewertung. Die Berufungskammer unterstellt den diesbezügliche Vortrag der
Beklagten als zutreffend, meint jedoch, dass der Arbeitgeber seiner
Darlegungslast zur Feststellung einer erhebliche Beeinträchtigung der
arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung entsprechend der Rechtsprechung des
BAG (Urteil vom 07.05.2005 - 2 AZR 581/04 -) nicht so nachgekommen ist, dass
eine Sozialgemäßheit der ausgesprochenen Kündigung anzunehmen wäre. Es fehlt
nämlich an der Darstellung der Verweildauer des Klägers an den fraglichen Tagen
im Internet; dies wäre insbesondere im Hinblick auf dessen Einwand, dass etwa
Rückfragen bei seiner Bank zum Kontostand allenfalls 20 Sekunden betragen
hätten, erforderlich gewesen, um die Schwere der behaupteten
Pflichtverletzungen entsprechend der weiteren Rechtsprechung des BAG (Urteil
vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 -) festzustellen. Die Dauer der Zugriffe ist -
wie der Berufungskammer aus anderen Verfahren bekannt ist - grundsätzlich
technisch feststellbar. Dass dies bei der Beklagten nicht möglich ist, kann für
den darlegungspflichtigen Arbeitgeber aus zivilprozessualen Gründen zu den
gegebenen Nachteilen führen. In tatsächlicher Hinsicht konnte der Kläger in der
mündlichen Verhandlung ohne qualifizierten Widerspruch der Beklagten auch
darlegen, dass er nicht nur mit reinen Umbrucharbeiten am Rechner befasst war,
sondern zu bestimmten Zeiten, insbesondere am Donnerstagnachmittag und
Freitagvormittag, mit dem Setzen von Anzeigen befasst war und er mit seinem PC,
auf welchem, wie auch bei weiteren PC´s, der Zugangscode des Vorgesetzten
installiert war, durchaus auch zu dienstlichen Zwecken im Internet war. Dies
sei etwa zur Eruierung eines für ein in einer Anzeige aufzunehmenden Logos der
Fall gewesen und erkläre die Zugriffe auf www.safari.de
und www.chefkoch.de. Unwidersprochen
blieb auch der weitere Vortrag des Klägers, dass er öfters im Haus
"unterwegs" gewesen sei beispielsweise in der Fremddatenabteilung und
ferner, 2-3 Auszubildende hätten seinen Rechner nutzen dürfen. Damit ergibt
sich - insoweit entgegen der Auffassung der Berufung - gerade auf der Basis der
aufgezeigten Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 27.04.2006 a. a. O.) keine
ausreichende Möglichkeit, eine erhebliche Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich
geschuldeten Leistung und damit einen, die soziale Rechtfertigung begründenden,
Kündigungssachverhalt festzustellen.
2. Auch
soweit die Berufung der Ansicht ist, dass wegen der vom Kläger unterzeichneten
Mitarbeitererklärung vom 04. August 2004 - im Tatbestand dargestellt
- einer Abmahnung entbehrlich sei, vermag dem die Berufungskammer auch nicht im
Hinblick darauf, dass am 24.10., 31.10. und 07.11.2008 wegen anderweitiger
Pflichtverletzungen Abmahnungen erfolgt seien, zu folgen. Für eine verhaltensbedingte
Kündigung gilt - wie die Beklagte im Ansatz zutreffend sieht - das Prognoseprinzip.
Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene
Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher
Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich hierbei noch in
Zukunft belastend auswirken (vgl. BAG, Urteil vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 -
und vom 12.01.2006 - 2 AZ R 179/05 - = EzA KSchG § 1 verhaltensbedingte Kündigung
Nr. 68). Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung
und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der
Arbeitnehmer werde auch künftig den Arbeitsvertrag nach einer
Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (vgl.
ErfK/Ascheid/Oetker, 7. Aufl., § 1 KSchG Rn. 297). Deshalb setzt eine Kündigung
wegen Arbeitsvertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus, diese
dient der Objektivierung der Negativprognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung
vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertragliche Verpflichtungen,
kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren
Vertragsstörungen kommen (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 -).
Wegen einer Pflichtverletzung im Verhaltensbereich bedarf es analog § 323 Abs.
2 BGB nur dann keiner Abmahnung, wenn im Einzelfall besondere Umstände
vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend
angesehen werden kann (vgl. BAG vom 19.04.2007 - 2 AZR 180/06 .- = NZA-RR 2007,
571). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der
Arbeitnehmer nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Nur
besonders schwere Vorwürfe bedürfen keiner Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer
von vorneherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann (vgl.
ErfK/Müller/Glöge 230 BGB § 626 Rz. 28, 29).
Angesichts der obigen Feststellungen zum Sachverhalt und insbesondere
den von der Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht deutlich widerlegten
Bekundungen des Klägers zu einer notwendigen dienstlichen Nutzung des Internets,
bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Abmahnung des
Klägers nicht von Erfolg gekrönt gewesen wäre. Besonders schwere Verstöße
lassen sich nicht feststellen - auch nicht unter dem Aspekt der Unterzeichnung
der Mitarbeitererklärung vom 04. August 2004, die zum einen zeitlich
lange zurückliegt und zum anderen inhaltlich, die Notwendigkeit
arbeitsrechtlicher Sanktionen gerade selbst "vorschreibt". Hierzu
gehört als "Vorstufe" einer verhaltensbedingten Kündigung
grundsätzlich die zu fordernde Abmahnung.
In diesem Zusammenhang blieb auch unwidersprochen, dass die Beklagten
im Hause einen PC für die Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat, wo diese auf
Kosten der Beklagten surfen können. Dies "weicht" die auf ein Verbot
der Privatnutzung gerichtete Mitarbeitererklärung vom 4. August 2004
"auf".
Die Tatsache schließlich, dass unter dem 24.10., 31.10. und 07.11.2008
Abmahnungen erteilt wurden, erweist sich nicht als rechtserheblich; denn diese
Abmahnungen sind im Zusammenhang mit behaupteten fehlerhaften Platzierungen von
Anzeigen erfolgt (Bl. 56-58 d. A.). Ein direkter Zusammenhang mit dem Kündigungsvorwurf
ist nicht auszumachen, erst recht nicht, weil die vorliegende Kündigung nicht
primär auf Schlechtleistungen gestützt wurde. Eine Kausalität zwischen den
jeweiligen Zugriffen und möglichen Fehlern hinsichtlich der übertragenen Tätigkeit
ist nicht feststellbar. Von daher durfte das Arbeitsgericht durchaus mit einem
Teilurteil entscheiden.
In diesem Zusammenhang ist für die Kammer weniger von Bedeutung, ob der
Kläger von einer erteilten generellen Genehmigung durch den Zeugen Z. ausgehen durfte, als vielmehr die
Tatsache, dass dieser Zeuge als Vorgesetzter seinen Zugangscode auf nahezu
allen Computern installiert und damit die Möglichkeit des Zugriffs in das
Internet überhaupt ermöglicht hat.
III. Was die Angriffe
der Berufung auf die vom Arbeitsgericht abgelehnte Auflösung des
Arbeitsverhältnisses anbelangt, führen auch diese zu keiner abändernden
Entscheidung.
1. Der
Auflösungsantrag des Arbeitgebers ist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur begründet,
wenn eine dem Betriebsfrieden dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu erwarten ist. Hierbei sind grundsätzliche
strenge Anforderungen zu stellen, weil das Kündigungsschutzgesetz den
Arbeitnehmer vor dem Verlust des Arbeitsplatzes durch sozialwidrige Kündigungen
bewahren will. Auch wenn die Auflösungsgründe nicht das gleiche Gewicht haben
müssen, das eine außerordentliche Kündigung oder auch nur eine ordentliche
Kündigung rechtfertigen würde, müssen die maßgeblichen Umstände das persönliche
Verhältnis zum Arbeitgeber, die Wertung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers,
seiner Leistung oder seiner Eignung und oder sein Verhalten zu den übrigen
Mitarbeitern betreffen (vgl. Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, Kommentar
3. Aufl., KSchG § 9 Rz. 20 ff; BAG 23.06.2005 - 2 AZR 256/04 - = NZA 2006,
363).
2. Soweit
sich die Berufung auf die Aufzeichnung des Zeugen Y. vom
10. November 2008 und insbesondere darauf beruft, dass im
Kollegenkreis zu Lasten des direkten Vorgesetzten des Klägers, Herrn Z., ehrverletzende Äußerungen gefallen seien,
ist zu sehen, dass Äußerungen im Kündigungsschutzprozess regelmäßig durch
berechtigte Interessen des Arbeitnehmers gedeckt sein und nicht ohne weiteres
als Auflösungsgrund herangezogen werden können (vgl. BAG, Urteil vom 10.07.2008
- 2 AZR 1111/06 - m. w. N.).
Vorliegend zeigt die Summierung der tatbestandlich wiedergegebenen
zahlreichen Verfahren durchaus Ansätze, den Kläger "zu
disziplinieren", so dass auch hier von der Wahrnehmung berechtigter
Interessen in den Äußerungen des Klägers gegenüber seinem Arbeitskollegen ausgegangen
werden kann.
Die Ausführungen der Berufung zur Verteilung der Darlegungs- und
Beweislast anlässlich der 11 Fehlstunden im Zusammenhang mit Toilettenbesuchen
des Klägers mögen richtig sein, bedürfen jedoch keiner eigenständiger
Befassung, da durch diesen Sachverhalt das Verhältnis zum Arbeitgeber nicht
unmittelbar berührt wird und damit keinen Auflösungsgrund zu produzieren in der
Lage ist.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG.
V. Gründe, die Revision zuzulassen liegen
nach Auffassung der Berufungskammer nicht vor.