Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Asylrechts (Mauretanien)
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
2. Dezember 2005, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig
Richter am Oberverwaltungsgericht Möller
ehrenamtlicher Richter Geschäftsführer i.R. von Rettberg
ehrenamtliche Richterin Marketingassistentin Schnell
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2004 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts
Neustadt an der Weinstraße und Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Juli 2003 die Beklagte
verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,
dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich
Mauretaniens vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Der im Jahre 1985 in
Boghe (Mauretanien) geborene Kläger ist mauretanischer Staatsangehöriger und
gehört zum Volk der Wolof.
Er reiste seinen
Angaben zufolge am 28. Mai 2002 auf dem Seeweg aus Mauretanien aus und am 21.
Juni 2002 über den Hafen Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Einige
Tage später beantragte er seine Asylanerkennung. Dazu gab er bei seiner
Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 15.
Juli 2002 an: Nachdem sein Vater am 16. Mai 1988 von weißen Arabern von zu
Hause mitgenommen worden sei, habe die Polizei ihn und seine Mutter für zwei
Tage auf dem Polizeirevier untergebracht. Danach seien sie nach Demeth
gebracht worden; seine Mutter sei jedoch alsbald nach Boghe zurückgekehrt, um
nach dem Verbleib des Vaters zu forschen. Er habe sie danach nicht mehr wieder
gesehen; auch seinen Vater habe er nie mehr gesehen. Später habe er über das
Rote Kreuz erfahren, dass seine Eltern getötet worden seien. Er habe ab Mai
1988 zwei Jahre im Flüchtlingslager Socde bei Al Demba im Senegal gelebt, wo er
auch ein, zwei Jahre die Schule besucht habe. Nach diesen zwei Jahren, im Jahre
1992, sei er nach Boghe zurückgekehrt, wo er neun Jahre und vier Monate bei
einer Familie von weißen Arabern gelebt habe, für die er als Sklave habe
arbeiten müssen. Das Oberhaupt dieser Familie habe Cherif Tallte geheißen. Da
die Familie Angst gehabt habe, dass er sich eines Tages, wenn er größer sei,
gegen sie auflehnen könne, und ihn dann deshalb für immer eingesperrt hätte -
wie er dort schon einmal eine Zeit lang eingesperrt gewesen sei -, habe er sich
zur Flucht entschlossen, die ihm dann auch in einem Bäckerauto, das jeden
Freitag zu der Familie gekommen sei, gelungen sei. So sei er schließlich nach
Nouakchott gelangt, wo er sich bis zu seiner Ausreise fünf bis sechs Monate
später aufgehalten habe; er habe nicht unbedingt nach Europa, sondern
eigentlich nur weit weg von Mauretanien gewollt. Den vorgelegten Ausweis habe
ein Bekannter für ihn abgeholt und ihm nach Nouakchott gebracht.
Das Bundesamt lehnte
den Asylantrag mit Bescheid vom 3. Juli 2003 ab; es stellte zugleich fest, dass
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes nicht erfüllt seien
und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes
bestünden; außerdem forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die
Abschiebung nach Mauretanien an. Es hielt die Angaben des Klägers zu seinem
Verfolgungsschicksal für nicht glaubhaft; außerdem verneinte es eine Verfolgung
schwarzafrikanischer Mauretanier allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit.
Darauf hat der Kläger
fristgerecht Klage erhoben. In der Klagebegründung hat er seine Angaben vor dem
Bundesamt ergänzt und ausgeführt: In dem Flüchtlingslager im Senegal, wo er
untergebracht worden sei, habe eine Frau - Fatau Diop - gearbeitet, die ihn adoptiert
habe; darauf habe er in Al Demba in deren Familie gelebt, jedoch im
Flüchtlingslager noch die Schule besucht. Nach zwei Jahren sei die
Adoptivmutter verstorben. Deren Tochter habe sich nicht weiter um ihn kümmern
können und ihn wieder in einem Flüchtlingslager im Senegal - Bodor -
untergebracht, wo er noch zwei Jahre gelebt habe, ohne dass er in dieser Zeit
allerdings eine Schule habe besuchen können. Seinerzeit seien Mauretanier in
die Flüchtlingslager gekommen, um Arbeitskräfte anzuwerben. Er sei mit einem
dieser Leute, der ihm eine Anstellung als Hausjunge gegen Bezahlung versprochen
gehabt habe, nach Mauretanien zurückgekehrt. Dort sei er dann jedoch an eine
Familie verkauft worden, die ihn zwei Jahre als Sklaven gehalten und
anschließend an die Familie Tallte weiter verkauft habe, wo er wiederum als
Sklave auf deren Farm habe arbeiten müssen. Er habe schon vor seiner gelungenen
Flucht mehrfach versucht gehabt sich abzusetzen. Es sei ihm zuletzt möglich
gewesen, sich in einem unbeobachteten Moment in dem Bäckerauto zu verstecken,
das er bei einem Stopp drei Stunden später habe verlassen können; von dort sei
er dann von einem Kohletransporter bis Nouakchott mitgenommen worden, wo es ihm
schließlich gelungen sei, in einem Container versteckt auf ein Schiff zu
gelangen.
In der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Oktober 2003 hat der Kläger
zunächst klargestellt, dass sich seine Mutter seinerzeit allein nach Demeth
begeben habe, während er direkt in ein Flüchtlingslager gekommen sei, dass er
in dem Flüchtlingslager Sodec - nicht Socde, wie in das Anhörungsprotokoll des
Bundesamtes aufgenommen - eine Koranschule besucht habe und dass er nach seiner
Rückkehr nach Mauretanien bei der ersten Familie vier Jahre verbracht habe. Des
Weiteren hat er sich dann eingelassen, dass er zweimal vergeblich versucht
gehabt habe, von der Familie in Boghe, bei der er schließlich fünf Jahre und
vier Monate gelebt habe und deren Oberhaupt Cherif Tall geheißen habe, zu
fliehen. Das erste Mal sei er selbst zurückgekehrt, da er nicht gewusst habe,
wohin er gehen solle; das zweite Mal sei er von der Polizei zurückgebracht
worden. In Nouakchott habe er in der Moschee oder auf der Straße geschlafen und
sich mit Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen.
In der mündlichen
Verhandlung hat der Kläger noch eine schriftliche Darstellung seines
Verfolgungsschicksals zu den Akten gereicht, in der er vor allem sein Leben als
Sklave geschildert hat. Unter anderem hat er darin nähere Ausführungen zu dem
unmittelbaren Anlass für seine Flucht von der Familie Cherif Tallte gemacht.
Hierzu hat er angegeben: Die Familie habe nicht nur die Farm betrieben, auf der
er gearbeitet habe und die weit außerhalb in der Wüste gelegen habe, sondern
auch eine andere Farm; dorthin seien die älteren und kräftigeren Sklaven
gekommen, da die Arbeit dort noch schwerer gewesen sei. Er habe dorthin verlegt
werden sollen, weil er ein guter Arbeiter gewesen sei und ein Alter erreicht
gehabt habe, in dem er nicht mehr so gefügig gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht
hat auf die mündliche Verhandlung hin Auskünfte von amnesty international, des
Instituts für Afrikakunde sowie der Gesellschaft für bedrohte Völker dazu
eingeholt, ob es in Boghe eine Familie Cherif Tall oder Tallte gebe, die
Sklaven halte, ob davon auszugehen sei, dass der mauretanische Staat im Auftrag
dieser Familie nach dem Kläger suchen würde, und ob für den Kläger eine
inländische Fluchtalternative, z.B. in Nouakchott, bestünde. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskünfte vom 1. Dezember 2003
(amnesty international), 18. November 2003 (Institut für Afrikakunde) und 8.
März 2004 (Gesellschaft für bedrohte Völker) verwiesen. Ein entsprechendes
Ersuchen des Verwaltungsgerichts an das Auswärtige Amt ist unbeantwortet geblieben.
In der weiteren
mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2004 ist der Kläger nochmals angehört
worden. Dabei hat er insbesondere ergänzende Angaben zu seiner Flucht aus
Mauretanien als „blinder Passagier“ auf einem Schiff gemacht. Außerdem hat er
noch einmal bekräftigt, dass die Familie Tallte weiß gewesen sei; ergänzend hat
er hinzugefügt, dass Schwarzafrikaner keine Sklaven hielten, jedenfalls habe er
das noch nie gesehen oder davon gehört.
Auf die mündliche
Verhandlung hin ist das Verwaltungsgericht erneut in eine Beweisaufnahme
eingetreten und hat zu der Frage, ob ein Träger des Namens Cherif Tall/Tallte
Schwarzafrikaner sei oder ob er auch ein „weißer Araber“ sein könne, eine
Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme
wird auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2004 Bezug genommen.
Der Kläger hat zu
dieser Frage auch selbst eine Stellungnahme des Honorarkonsuls von Mauretanien
eingeholt und dessen Auskunft vom 17. Juni 2004 zu den Akten gereicht.
Das Verwaltungsgericht
hat darauf am 10. Dezember 2004 erneut mündlich verhandelt. In der mündlichen
Verhandlung hat der Kläger nähere Einzelheiten zum Aussehen seines ehemaligen
„Herrn“ mitgeteilt. Er hat angegeben: Sein „Herr“ sei natürlich nicht so weiß
gewesen wie die im Gerichtssaal anwesenden Verfahrensbeteiligten; er habe auch
krause schwarze Haare gehabt; es gebe in Mauretanien Leute mit einer helleren
Hautfarbe; seinen „Herrn“ habe man ethnisch nicht leicht zuordnen können; er
könne lediglich sagen, dass er weiß gewesen sei und Fula sowie Arabisch
gesprochen habe.
Der Kläger hat
beantragt,
unter
Aufhebung des Bescheids vom 3. Juli 2003 die Beklagte zu verpflichten, ihn als
Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seinem Fall die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie
Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.
Die Beklagte hat
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Klage
schriftsätzlich entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass die
Aufrechterhaltung sklavereiähnlicher Verhältnisse in Mauretanien dem Staat
nicht zugerechnet werden könne; dieser sei vielmehr bemüht, diese Verhältnisse
nicht zu dulden bzw. zu unterstützen. Im Übrigen ist sie dabei geblieben, dass
dem Kläger die Schilderung seines Verfolgungsschicksals nicht abgenommen
werden könne.
Das Verwaltungsgericht
hat die Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2004
ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe kein Asylanspruch zu, da sein Vorbringen insgesamt unglaubhaft
sei. So habe er wesentliche Gesichtspunkte für sein Asylbegehren bei seiner
Anhörung durch das Bundesamt nicht einmal angedeutet. Das gelte namentlich für
die unmenschlichen Lebensbedingungen, denen er in der Familie Tall(te)
ausgesetzt gewesen sein wolle. In der späteren ausführlichen Darstellung seines
Lebens in der Familie Tall(te) liege daher eine erhebliche Steigerung seines
Vortrages. Gleiches gelte für die Umstände der Seereise nach Deutschland, zu
der er nachträglich einen neuen wesentlichen Sachverhalt eingeführt habe.
Darüber hinaus seien die Umstände seiner Ausreise von einer unwahrscheinlichen
Häufung unwahrscheinlicher Ereignisse gekennzeichnet. Vor allem aber seien
seine Angaben zur ethnischen Zugehörigkeit der Familie Tall(te) unglaubhaft.
Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2004 sei Cherif Tall ein
im Süden Mauretaniens bekannter schwarzafrikanischer Stamm der Peul. Aber auch
im Falle einer ethnischen Vermischung ließen es die verbleibenden Unterschiede
ausgeschlossen erscheinen, von „weißen Arabern“ zu sprechen. Der Einholung
ergänzender Stellungnahmen bedürfe es nicht. Nach alledem scheide auch eine
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes aus. Schließlich sei auch für das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 53 des Ausländergesetzes nichts ersichtlich.
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung seien so ebenfalls nicht zu beanstanden.
Mit Beschluss vom 29. April 2005
hat der Senat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, die der Kläger sodann
fristgemäß begründet hat. Er ist dabei insbesondere der Würdigung des Verwaltungsgerichts
entgegengetreten, dass seine Angaben unglaubhaft seien, und hat die Einholung
ergänzender Gutachten zu der Frage angeregt, ob der Name Cherif Tall(te) bzw.
Tallebou - wie sein „Herr“ auch teilweise genannt worden sein soll -
ausschließlich von schwarzafrikanischen oder auch von maurischen bzw. vom äußeren
Erscheinungsbild her maurisch geprägten Personen getragen sein könne.
Hierzu hat der Senat auch aufgrund
Beweisbeschluss vom 13. Juli 2005 Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des
Instituts für Afrikakunde und der Gesellschaft für bedrohte Völker eingeholt.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskünfte vom 16. August
2005 (Auswärtiges Amt), 4. August 2005 (Institut für Afrikakunde) und 23.
November 2005 (Gesellschaft für bedrohte Völker) verwiesen.
Der Kläger wiederum hat dazu eine Stellungnahme
des Mauretanien-Koordinators der deutschen Sektion von amnesty international
eingeholt und dieselbe - vom 23. August 2005 - zu den Akten gereicht.
In der Berufungsverhandlung ist dem
Kläger die Möglichkeit gegeben worden, sich nochmals zu seinem Klagebegehren zu
äußern; außerdem ist er dazu befragt worden, welche Bewandtnis es mit dem von
ihm im Verwaltungsverfahren übergebenen Ausweis vom 9. Januar 2002 hat. Dazu,
wie er sich insofern eingelassen hat, wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2.
Dezember 2005 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des
Bescheids vom 3. Juli 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten
anzuerkennen und festzustellen, dass in seinem Fall hinsichtlich Mauretaniens
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie
Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes
vorliegen.
Die Beklagte und der Beteiligte
haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten
Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die in das Verfahren
eingeführten Erkenntnisse, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat ist durch das Ausbleiben
der Beklagten und des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht
gehindert, über die Berufung zu entscheiden, weil die Beklagte und der Beteiligte
ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden
sind, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden
werden könne (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -).
Die Berufung ist zulässig und hat
auch in der Sache Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hätte die
Klage nicht abweisen dürfen. Der Kläger kann seine Anerkennung als
Asylberechtigter sowie die Feststellung verlangen, dass in seiner Person
hinsichtlich Mauretaniens die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - erfüllt sind.
Nach Art. 16 a Abs. 1 des
Grundgesetzes - GG - genießt Asylrecht, wem bei einer Rückkehr in seine Heimat
aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder
Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit oder aber sonstige Eingriffe in
andere Grundfreiheiten drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere die
Menschenwürde verletzen. Diese Verfolgung ist dabei als politisch anzusehen,
wenn sie in Anknüpfung an die asylerheblichen Merkmale der Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der
politischen Überzeugung des Betroffenen erfolgt, weil sie alsdann den Einzelnen
aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzt und ihm zugleich
Anlass gibt, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage außerhalb seines
Heimatlandes Schutz zu suchen. Eine solche politische Verfolgung ist
grundsätzlich staatliche Verfolgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 -
2 BvR 502 u.a./86 -, BVerfGE 80, S. 315 ff.). Neben dieser unmittelbaren
Verfolgung gibt es auch eine mittelbare staatliche Verfolgung. In diesem Fall
gehen die Verfolgungsmaßnahmen von privaten Dritten aus. Sie sind asylrelevant,
wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige
Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und den davon
Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Die Gefahr
einer Verfolgung ist gegeben, wenn diese Maßnahmen dem Schutzsuchenden unter
Zugrundelegung einer auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten
Zukunftsprognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen oder aber wenn sie
für ihn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können,
nachdem er in der Vergangenheit bereits politische Verfolgung erlitten hatte.
Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen war bzw. ist, ist
allerdings erst dann als vorverfolgt bzw. vorverfolgt anzusehen, wenn er
dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wurde bzw. wird. Das ist
der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare
Zuflucht nicht finden kann. Eine solche inländische Fluchtalternative besteht,
wenn er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung
hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile drohen, die
ihrer Intensität und Schwere nach einer asylerheblichen
Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, wobei das Fehlen des wirtschaftlichen
Existenzminimums nur dann für den Asylbewerber erheblich ist, wenn seine
Notlage verfolgungsbedingt ist. Diese Fragen sind - bis auf die der
Vorverfolgung und des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative vor der
Ausreise - nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung, also zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu beurteilen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, S. 204 ff.).
Schließlich darf das Asylrecht nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil der
Ausländer aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist ist oder aber bereits in einem anderen
Drittstaat vor politischer Verfolgung hinreichend sicher war (vgl. §§ 26 a ff.
des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -).
Hiernach steht dem - nicht aus
einem Drittstaat im vorbezeichneten Sinn, sondern auf dem Seeweg eingereisten -
Kläger ein Anspruch auf Asyl zu. Da der Kläger in Mauretanien bereits -
mittelbare - staatliche Verfolgung erlitten hat, ist dabei für die Zukunftsprognose
vom herabgeminderten Maßstab auszugehen und zu fragen, ob eine - solche -
erneute politische Verfolgung des Klägers bei Rückkehr nach Mauretanien mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das ist zu verneinen.
Der Senat hält die Angaben des
Klägers zu seinem vormaligen Leben in Mauretanien und der Flucht von dort in
wesentlicher Hinsicht für glaubhaft und geht daher davon aus, dass der Kläger,
nachdem er zuvor mehrere Jahre als Waisenkind in Flüchtlingslagern im Senegal -
Sodec bei Al Demba und Bodor - bzw. im Haus einer Adoptivmutter - Fatau Diop -
in Al Demba verbracht hatte, alsbald nach seiner Rückkehr nach Mauretanien im
Jahre 1992 der Sklaverei anheimfiel und so zunächst einige Jahre bei einer ihm
namentlich nicht bekannten in einer anderen Stadt als Boghe lebenden Familie
und sodann bis Ende 2001/Anfang 2002 - als er nach mehreren Versuchen von dort
entkommen konnte - bei der Familie Cherif Tall in Boghe als Sklave auf der Farm
arbeiten musste. Im Mai 2002 ergab sich dann in Nouakchott für ihn die
Gelegenheit, als „blinder Passagier“ auf einem Schiff unterzukommen und sich so
nach Hamburg bringen zu lassen.
Der Senat nimmt dem Kläger die
Schilderung seines Verfolgungsschicksals aus folgenden Gründen - im Gegensatz
zum Verwaltungsgericht und der Beklagten - ab:
Zunächst greifen die im
angefochtenen Urteil trotz der Feststellung, dass die „Darstellung (des
Klägers) durchaus geeignet (sei), den Eindruck zu erwecken, dass er von etwas
selbst Erlebtem berichtet“, für die dann doch letztlich angenommene
Unglaubwürdigkeit des Klägers angeführten Argumente nicht.
So stimmt es einmal nicht, dass der
Kläger die „Bedingungen, unter denen er in der Familie Tall(te) gelebt haben
.... will“, bzw. die „für sein Asylbegehren wesentlichen Gesichtspunkte“ nicht
bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angesprochen hat. So hat der
Kläger da schon erklärt, er habe bei der Familie in Boghe „als Sklave
gearbeitet“ (S. 3 Mitte des Anhörungsprotokolls), er sei bei ihr „eingesperrt
gewesen“ und er habe befürchtet, von ihr aus „Angst ...., dass (er sich) eines
Tages (wenn er noch älter werde) gegen sie auflehnen könnte, .... für immer
eingesperrt zu werden (S. 5 Mitte des Anhörungsprotokolls); deswegen habe er
sich zur Flucht von dort und aus Mauretanien entschlossen. Zudem dürfte die
Reise von einem Land in ein anderes als „blinder Passagier“ eines Verkehrsmittels,
wie sie durchaus gelegentlich vorkommt, in der Regel „von einer unwahrscheinlichen
Häufung unwahrscheinlicher Ereignisse gekennzeichnet“ sein.
So erweisen sich schließlich auch
nicht die „Angaben (des Klägers) zur ethnischen Zugehörigkeit der Familie
Tall(te) .... (als) unglaubhaft“. Die Würdigung des Ergebnisses der in beiden
Instanzen durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung auch der vom
Kläger selbst in beiden Instanzen eingeholten Stellungnahmen sowie der dem
Senat ansonsten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen führt vielmehr dazu,
dass ein in Boghe/Mauretanien lebender Träger des Namens Cherif Tall sehr wohl
auch wie ein Maure aussehen kann. Dabei geht der Senat durchaus von der
Feststellung des Auswärtigen Amtes in seiner Auskunft vom 16. August 2005 aus,
dass die im Senegaltal ansässige Großfamilie Tall von dem im 19. Jahrhundert
lebenden islamischen Marabou El Hadj Oumar Tall abstammt. Dieser gehörte jedoch
dem aus einer Vermischung zwischen Fulbe - oder französisch Peulh -, Mauren und
Soninke hervorgegangenen Volk der Tukulor - oder französisch Toucouleur - an
(vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., „Tukulor“ und „Fulbe“; fr. wikipedia,
„El Hadj Oumar Tall“; en. wikipedia, „Umar Tall“). Dementsprechend wird denn
auch in der vom Kläger eingeholten Stellungnahme des Mauretanien-Koordinators
der deutschen Sektion von amnesty international vom 23. August 2005
festgestellt, dass „Familien mit dem Namen Cherif Tall .... der Gruppe der
Tuculeur zuzurechnen (seien), einer Mischgruppe zwischen Mauren und Peulh“. Die
Tukulor sprechen zwar dieselbe Sprache wie die Fulbe, nämlich Ful oder Fula -
wie der Kläger es dem Verwaltungsgericht gegenüber als Sprache seines „Herrn“
angegeben hat (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 2004) - bzw.
Pulaar, sind jedoch im Gegensatz zu den Fulbe, die als Nomaden von der
Viehzucht leben, sesshaft und betreiben Ackerbau - wie es der „Herr“ des
Klägers getan haben soll, der eine Farm mit Feldern betrieben haben soll, auf
denen Erdnüsse und ein karottenartiges Gemüse angebaut wurden (vgl. die vom
Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Oktober
2003 zu den Akten gereichte schriftliche Darstellung seines
Verfolgungsschicksals) - (vgl. zum Vorstehenden die Brockhaus Enzyklopädie,
a.a.O., sowie Auskunft des UNHCR gegenüber dem Verwaltungsgericht Ansbach vom
1. Oktober 1996). Wegen der aufgezeigten ethnischen Zusammensetzung der Tukulor
bestehen nun aber auch keine Zweifel an der Richtigkeit der dem Kläger
gegebenen Auskunft des Mauretanien-Koordinators von amnesty international, dass
- wie es im Übrigen auch die französische Bezeichnung dieses Volkes nahe legt -
Angehörige desselben ein „schwarzafrikanisches Äußeres“, aber auch eine „recht
helle Hautfarbe“ wie ein „weißer Maure dunkleren Teints“ haben können. Die in
der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Dezember 2004
gegebene Erläuterung des Klägers, man habe seinen „Herrn .... ethnisch nicht
leicht zuordnen“ können, er könne „lediglich sagen, dass er weiß war“, findet
so denn auch eine durchaus plausible Erklärung. Dass die früher von ihm
verwandte Charakterisierung des „Herrn“ als „weißer Araber“ nicht etwa dahin
verstanden werden konnte, dass dieser ein besonders hellhäutiger Araber war,
sondern nur so, dass der „Herr“ Araber und damit kein Schwarzafrikaner war, sei
dabei hier nur am Rande bemerkt. Klarstellend sei schließlich noch darauf
hingewiesen, dass es - selbstverständlich - für das äußere Erscheinungsbild des
„Herrn“ des Klägers gegenüber diesem unerheblich ist, ob die Tukulor kulturell
den Peulh zugerechnet werden müssen bzw. sich Angehörige der Familie Tall stets
den Pulaar zurechnen werden (vgl. die Stellungnahme des
Mauretanien-Koordinators von amnesty international). Für den Kläger mag sich
dagegen sein „Herr“ gerade auch kulturell als Maure dargestellt haben, eben
weil er Sklaven hielt, wie es nach Auffassung des Klägers Schwarzafrikaner
nicht tun, er Derartiges jedenfalls noch nie gehört oder gesehen haben will
(vgl. seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
am 25. Mai 2004). Zwar halten auch Schwarzafrikaner Sklaven (vgl. die Auskunft
des Instituts für Afrikakunde vom 18. November 2003 und der Gesellschaft für
bedrohte Völker vom 8. März 2004); die Sklaverei bei negroafrikanischen
Familien findet aber - und das macht wiederum die ergänzende Erläuterung des
Klägers verständlich - „nur sehr verdeckt statt, so dass sie für einen
Außenstehenden nicht erkennbar ist“ (vgl. die Auskunft der Gesellschaft für
bedrohte Völker vom 8. März 2004). Schließlich spricht auch für die Richtigkeit
der Angaben des Klägers zu seinem „Herrn“, dass er als weiteren Namen desselben
Cherif Tallte bzw. Cherif Tallebou angeführt hat. So „firmiert“ die Großfamilie
Tall „teilweise auch unter den Synonymen Tallbe und Talloube“ (vgl. die
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. August 2005).
Bestehen nach alledem aus den vom
Verwaltungsgericht angeführten Gründen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des
Klägers, so sprechen für den Senat auch weitere Gesichtspunkte für die
Richtigkeit der Angaben des Klägers.
So ist zunächst zu sehen, dass die
Schilderung des Klägers sich in die gesellschaftlichen Verhältnisse in
Mauretanien im Allgemeinen sowie die innenpolitische Entwicklung daselbst
gegen Ende der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts im Besonderen einfügt.
Zu ersterem ist hervorzuheben, dass
es in Mauretanien in der Tat bis in die heutige Zeit hinein - durchaus noch
verbreitet - Sklaverei gibt - von der allein die schwarzafrikanische
Bevölkerung betroffen ist -, ungeachtet ihrer offiziellen Abschaffung durch
Gesetz vom 9. November 1981. Dies bestätigen alle vom Verwaltungsgericht
eingeholten Auskünfte (vgl. hierzu des Weiteren z. B. Auskunft des Auswärtigen
Amtes an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.
Februar 1994). Wenn es in der Auskunft des Instituts für Afrikakunde vom 18.
November 2003 heißt, der Sklavenstand werde „heute nur noch vererbt“, es gebe
„keine Neuversklavung mehr“ - allerdings komme es noch zu „kaschierten“
Besitzerwechseln -, stellt dies die Glaubwürdigkeit des Klägers, der ja im
Jahre 1992 erstmals versklavt worden sein will, nicht in Frage. Zu sehen ist
insofern zum einen, dass die Auskunft die Verhältnisse im Jahre 2003 betrifft.
Zum anderen sind die besonderen Umstände zu berücksichtigen, die eine
Neuversklavung des Klägers seinerzeit begünstigten. So war der Kläger im Jahre
1992 erst 7 Jahre alt und Vollwaise; er wurde zudem aus einem Flüchtlingslager
im Senegal, wo er sich bis dahin offenbar ohne irgendwelche
verwandtschaftlichen Kontakte aufgehalten hatte, „übernommen“ und von einer
fremden Person - einem „Anwerber“ - nach Mauretanien zurückgeführt. Ergänzend
sei im hier behandelten Zusammenhang klargestellt, dass es sich bei den
„Beschäftigungsverhältnissen“ des Klägers in der Zeit von 1992 bis Ende
2001/Anfang 2002, so wie er sie näher geschildert hat, tatsächlich um
Sklaventum gehandelt hat: So wurde er verkauft bzw. weiterverkauft, war er
gezwungen, ohne Entlohnung zu arbeiten, und körperlicher Züchtigung ausgesetzt
und konnte er sich dem Zugriff der Herrschaft nur durch eine Flucht entziehen.
Auch die Darstellung seiner
Lebensumstände bis zum Jahre 1992 fügt sich in die objektiven Gegebenheiten zur
damaligen Zeit in Mauretanien ein; dabei ist sehr wohl auch zu bedenken, dass
zum Teil Ereignisse in Rede stehen, die bis in die früheste Kindheit des
Klägers zurückreichen, so dass insofern an die Schilderung des
Vorfluchtschicksals ohnehin nicht dieselben Anforderungen gestellt werden
können wie sonst gemeinhin. Was die innenpolitischen Verhältnisse im Heimatland
des Klägers gegen Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts
angeht, ist so festzustellen, dass es seinerzeit zunehmend zu Spannungen
zwischen den verschiedenen Volksgruppen Mauretaniens gekommen war, die
schließlich zu „ethnischen Säuberungen“ führten, in deren Verlauf namentlich auch
im Senegalflusstal viele schwarzafrikanische Mauretanier von den Mauren getötet
oder in den Senegal vertrieben wurden oder sich selbst dort vor den
Ausschreitungen in Sicherheit brachten; zu ihrer Aufnahme wurden im Senegal
auch Flüchtlingslager errichtet. Ein Großteil der Geflohenen kehrte später,
nachdem sich die Lage ab etwa 1992 zu entspannen begann, auf freiwilliger Basis
oder aufgrund von Repatrisierungsprogrammen nach und nach nach Mauretanien
zurück.
Schließlich sprechen auch weitere
Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Angaben des Klägers.
So hat der Kläger manches, was
zunächst unklar blieb bzw. sogar widersprüchlich erschien, im weiteren Verlauf
der betreffenden bzw. im Rahmen einer späteren Schilderung seines
Vorfluchtschicksals „beiläufig“ aufgeklärt bzw. stimmig gemacht, oder aber auch
im Nachhinein von sich aus etwas „richtiggestellt“, ohne dass sich dies als
notwendig erwiesen gehabt hätte oder sich der Kläger davon doch zumindest einen
Vorteil hätte versprochen haben können.
Zu letzterem kann beispielsweise
angeführt werden, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
am 17. Oktober 2003 den Namen des Flüchtlingslagers bei Al Demba, der in der
Niederschrift über die Bundesamtsanhörung mit „Socde“ angegeben ist, dahin
berichtigt hat, dass das Lager Sodec geheißen habe, und dass er erstmals in der
Klagebegründung geltend gemacht hat, nach seiner Rückkehr nach Mauretanien
zunächst an eine andere Familie verkauft und erst von dieser der Familie Tall
überlassen worden zu sein. Was insbesondere den Umstand angeht, dass er dabei
den Namen dieser ersten „Herrschaft“ nicht anzugeben vermocht hat, spricht nun
allerdings zusätzlich für seine Glaubwürdigkeit: Denn hätte er sein
Vorfluchtschicksal „frei erfunden“, so hätte es zumindest sehr nahe gelegen,
dass er nicht nur seine angebliche Adoptivmutter und seinen angeblichen zweiten
„Herrn“ mit Namen belegt, sondern auch für den ersten „Herrn“ einen solchen
gefunden hätte.
Im Übrigen kann z. B. darauf
hingewiesen werden, dass der Kläger, nachdem er vor dem Bundesamt zunächst
angegeben hatte, dass während seines Aufenthalts im Flüchtlingslager „Socde“
„die Familie“ in Al Demba gelebt habe - und dabei unklar geblieben war, von
welcher Familie hier die Rede war -, gegen Ende der Anhörung dann „die Frau,
bei der er in Al Demba gelebt hat“, erwähnt hat (S. 6 Mitte des Protokolls) und
schließlich in der Klagebegründung ausgeführt hat, er sei von einer in dem
Lager arbeitenden und mit ihrer Familie in Al Demba lebenden Frau adoptiert worden.
Des Weiteren kann insoweit exemplarisch verwiesen werden auf die Auflösung des
sich aus der Anhörung beim Bundesamt ergebenden Widerspruchs wegen des
Zeitpunkt der Rückkehr des Klägers nach Mauretanien - zwei Jahre nach seiner
Aufnahme im Flüchtlingslager „Socde“ im Mai 1988 (so S. 3 oben des Protokolls)
oder 1992 (so S. 5 oben des Protokolls) -: Ohne dass in dem Bescheid des
Bundesamtes vom 3. Juli 2003 gerade auch dieser Widerspruch angesprochen worden
wäre, hat der Kläger in der Klagebegründung ausgeführt, er sei, nachdem seine
Adoptivmutter nach zwei Jahren verstorben sei, in das Flüchtlingslager Bodor
gebracht worden, wo er weitere zwei Jahre gelebt habe. Was den dem Kläger im
Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vorgehaltenen Widerspruch hinsichtlich
seines Fluchtziels angeht, so lässt sich dieser übrigens nicht feststellen:
Richtig ist zwar, dass der Kläger zu Beginn seiner Anhörung bemerkt hatte, er
habe in Nouakchott versucht, ein Schiff nach Europa zu kriegen, bzw. er habe
nach Europa gewollt. Gegen Ende der Anhörung hat er sich aber nicht, wie im
Bescheid angeführt, dahin eingelassen, „dass er gar nicht nach Europa wollte“;
er hat dort vielmehr nur klargestellt, dass er nicht „unbedingt“ nach Europa
gewollt habe, er habe nur „weg“ gewollt. Wenn er dort des Weiteren angegeben
hat, er habe nicht gewusst, dass er hierher komme, entspricht dies seiner
Darstellung im gerichtlichen Verfahren, er habe die Gelegenheit gefunden, als
„blinder Passagier“ auf einem Schiff - mit unbekanntem Ziel - unterzukommen.
Beispielhaft erwähnt sei im hier behandelten Zusammenhang dann auch noch die
nachträgliche „Plausibilisierung“ der zunächst wenig überzeugenden Angabe des
Klägers in der Klagebegründung, das Bäckerauto, in dem versteckt er von der
Familie Tall habe fliehen können, habe „nach einer ca. dreistündigen Fahrt“
gestoppt. Nachvollziehbar wird dies aufgrund der beiläufigen Bemerkung in der
dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2003
übergebenen schriftlichen Darstellung des Verfolgungsschicksals, die Farm der
Familie Tall habe „weit außerhalb in der Wüste“ gelegen.
Für die Glaubwürdigkeit des Klägers
spricht schließlich auch, dass es ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat gelungen ist, schlüssig - und ohne erkennbaren Widerspruch zum
wesentlichen Inhalt seiner früheren, insoweit noch unzureichenden Angaben - zu
erklären, welche Bewandtnis es mit dem im Verwaltungsverfahren zu den Akten
gereichten Ausweis hat. Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass es sich bei dem
Dokument nicht um einen Flüchtlingsausweis - wie im Bundesamtsbescheid
angegeben -, sondern, wie die Übersetzung desselben durch die vom Senat
hinzugezogene Dolmetscherin ergeben hat, um eine Bescheinigung der Beantragung
eines Flüchtlingsausweises - ausgestellt durch die Republik des Senegal am 9.
Januar 2002 - handelt. Der Kläger hat dazu angegeben, dass ihm ein solcher
Ausweis erstmals zu der Zeit, als er noch bei der Adoptivmutter gelebt habe,
auf Veranlassung des Roten Kreuzes ausgestellt worden sei. Die Familie der
Adoptivmutter habe den Ausweis dann aufbewahrt, auch in der ersten Zeit nach
deren Tod. Der Ausweis sei Jahr für Jahr verlängert oder neu ausgestellt
worden, auch während der Zeit, als er schon wieder in Mauretanien gelebt habe.
Dafür habe ein Freund im Senegal, der ebenfalls einen solchen Ausweis besessen
habe, gesorgt. Er habe den Ausweis nie selbst an sich genommen, sondern in der
Obhut des Freundes gelassen, da er befürchtet habe, dass sein „Herr“ ihm diesen
sonst abnehmen könne. Der Senat hat keinen Anlass, diese Angaben in Zweifel zu
ziehen. Sie sind in sich widerspruchsfrei und halten sich jedenfalls, wie oben
bereits hervorgehoben, im Rahmen der früheren Angaben des Klägers zum Erhalt
des Ausweises (vgl. das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes S. 6 unten sowie die
Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2003, S. 3 oben),
die sie letztlich nur präzisieren und so verständlicher machen. Zudem stimmen
die Angaben aber auch mit der vorgelegten Bescheinigung insoweit überein, als
dieselbe eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr hatte und eine zweimalige
Verlängerung der Geltungsdauer für jeweils ein weiteres Jahr - schon - auf ihr
selbst vorgesehen war.
Ist dem Kläger nach alledem
abzunehmen, dass er von 1992 bis zu seiner Flucht von der Farm seines letzten
„Herrn“ Sklave war, ist er bereits von politischer Verfolgung betroffen
gewesen. Dass die mit einer Versklavung einhergehende substantielle Minderung
der Existenz als Mensch - die völlige Abhängigkeit der Sklaven von ihrem „Herrn“,
ihre „Verdinglichung“ und Ausbeutung, ihre Schutzlosigkeit gegenüber
Bestrafungsaktionen und willkürlichen Entscheidungen ihres „Herrn“ - die für
die Asylerheblichkeit geforderte Schwere des Eingriffs erreicht, bedarf keiner
weiteren Vertiefung. Die Repressalien knüpfen jedenfalls im Heimatstaat des
Klägers auch an ein unveräußerliches Merkmal - die Rasse - an, da in
Mauretanien ausschließlich Schwarzafrikaner von Sklaverei betroffen sind (vgl.
die vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskünfte des Instituts für Afrikakunde
vom 18. November 2003 sowie dessen Auskunft gegenüber dem Verwaltungsgericht
Stuttgart vom 16. Dezember 1996).
Die somit für die Zeit seines
Sklaventums festzustellende politische Verfolgung des Klägers war schließlich
auch ungeachtet des Umstandes, dass sie - unmittelbar - nur von Privatpersonen,
seinen „Herren“, ausging, staatliche Verfolgung: Sie war dem mauretanischen
Staat zuzurechnen, da dieser nicht dazu bereit oder in der Lage war, mit den
ihm an sich hierzu zur Verfügung stehenden Mitteln dem Kläger ihr gegenüber
Schutz zu gewähren. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den vom Verwaltungsgericht
eingeholten Auskünften des Instituts für Afrikakunde, der Gesellschaft für
bedrohte Völker und von amnesty international sowie des Weiteren z. B. aus der
oben bereits angeführten Auskunft des Instituts für Afrikakunde vom 16.
Dezember 1996. Der Einholung weiterer Auskünfte hierzu - etwa des Auswärtigen
Amtes, das bereits das Verwaltungsgericht vergeblich insoweit um Auskunft
ersucht hat (vgl. Anschreiben vom 24. Oktober 2003 und 8. Juni 2004) - bedarf
es mithin nicht. Das gilt umso mehr, als dafür im Übrigen auch schon die -
weiter oben bereits herausgestellte - „unstreitige“ Tatsache als solche
spricht, dass Sklaverei in Mauretanien bis heute keineswegs auf Einzelfälle
beschränkt ist. Zudem war der Kläger, nachdem ihm die Flucht von der Familie
Tall gelungen war, landesweit davon bedroht, erneut in den „Besitz“ dieser
Familie zu geraten, ohne dass ihm insoweit staatlicher Schutz zuteil geworden
wäre. Auch dies lässt sich, ohne dass es insofern weiteren Aufklärungsbedarf
gäbe, jedenfalls den oben angeführten Auskünften des Instituts für Afrikakunde
und der Gesellschaft für bedrohte Völker entnehmen.
Im Einzelnen hat das Institut für
Afrikakunde in seiner Auskunft vom 18. November 2003 mit Blick auf die
„Verantwortlichkeit“ des mauretanischen Staates für den Fortbestand der
Sklaverei und das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ausgeführt: Da
im innenpolitischen Machtpoker die traditionellen Sozial- und Stammesstrukturen
eine wichtige Rolle spielten und von daher von der Regierung nicht angetastet
würden, sei es für Sklaven schwierig, sich aus der Abhängigkeit zu befreien. So
müsse z. B. nach dem Gesetz von 1981 der bisherige Besitzer entschädigt werden;
es gebe aber keine Bestimmungen für die Verwaltung, wie dies erfolgen solle. In
Nouakchott sei zwar eine „schleichende Emanzipation“ möglich, in den ländlichen
Regionen könnten sich Sklaven ihrem Status jedoch fast nur durch Flucht mit
ungewisser Zukunft entziehen. Da die traditionellen Stammes- und
Sozialstrukturen innenpolitisch eine so große Rolle spielten, Sklaverei noch
weit verbreitet sei und es außerdem heftige rassische Spannungen zwischen den
Mauren und den Schwarzafrikanern gebe, sei das Thema politisch hoch brisant.
Für die Regierung sei das Problem daher tabu. Menschenrechtsaktivisten würden
verfolgt und Berichte oder Interviews in den Medien provozierten regelmäßig
Zensur, Verbote und Verhaftungen. Wegen der politischen Brisanz des Themas
fänden Sklaven in Streitfällen mit ihren „Herren“ in der Regel keinen Schutz
und keine Unterstützung bei den Behörden. Es sei zwar zu bezweifeln, dass der
Staat aktiv nach einem entwichenen Sklaven suchen werde; es müsse aber damit
gerechnet werden, dass, wenn der ehemalige „Herr“ seinen früheren Sklaven auf
der Straße erkenne und die Behörden (die Polizei) um Unterstützung bitte, er
diese erhalte. Von daher könne nicht zuverlässig von einer inländischen
Fluchtalternative in Nouakchott oder an anderen Orten Mauretaniens ausgegangen
werden.
Auch in seiner Auskunft vom 16.
Dezember 1996 hatte das Institut für Afrikakunde bereits festgestellt, dass die
staatlichen Sicherheitskräfte wenig Schutz vor Übergriffen gegen Sklaven
böten; ihm sei kein Fall bekannt, dass diese vor Gericht Recht bekommen oder
durch staatliche Stellen Schutz vor ihren „Herren“ erfahren hätten. Selbst in
größeren Städten sei die Gefahr groß, dass ein „Herr“ die Rückkehr seines
Sklaven einfordere.
Die Gesellschaft für bedrohte
Völker hat in ihrer Auskunft vom 8. März 2004 - mit den vorbezeichneten
Auskünften im Wesentlichen übereinstimmend - ausgeführt: Ungeachtet der
offiziellen Abschaffung der Sklaverei in Mauretanien bestehe sie mit Duldung
und sogar Unterstützung staatlicher Stellen bis heute fort. Nichtregierungsorganisationen
wie „SOS Esclaves“ dokumentierten jedes Jahr etliche Fälle, in denen ehemalige
„Herren“ entwichene Sklaven mit Hilfe der Justiz und der Polizei zurückholten.
Diese Organisation leiste jedes Jahr vielen dieser geflohenen Sklaven
Rechtshilfe bei Auseinandersetzungen mit ihren ehemaligen „Herren“ in
Polizeistationen oder vor Gericht. Trotz dieser Unterstützung bestätigten auch
Gerichte immer wieder die alten Besitzverhältnisse und trügen so indirekt zur
Aufrechterhaltung der Sklaverei bei. Noch deutlichere Unterstützung bekämen die
ehemaligen Sklavenhalter von der Polizei. Regelmäßig erreichten die
Gesellschaft glaubwürdige Zeugenaussagen über gewaltsame Rückschaffungen von
ehemaligen Sklaven zu ihren früheren „Herren“ durch staatliche
Sicherheitskräfte. Systematisch leugne der mauretanische Staat das tatsächliche
Fortbestehen der Sklaverei. Nichtregierungsorganisationen und Menschenrechtler,
die diese offizielle Darstellung hinterfragten, würden immer wieder verhaftet.
Zwar sei der Einfluss der ehemaligen „Herren“ in den ländlichen Gebieten größer
als in den Städten; doch seien auch in Nouakchott bereits frühere Sklaven von
ihren ehemaligen „Herren“ juristisch belangt und bedrängt worden, in ihre Heimatregion
zurückzukehren. Insofern bestehe nach Einschätzung der Gesellschaft für
entwichene Sklaven keine inländische Fluchtalternative.
Amnesty international schließlich
hat in seiner Auskunft vom 1. Dezember 2003 zwar nicht einzuschätzen vermocht,
ob für einen entwichenen Sklaven eine inländische Fluchtalternative gegeben
sein könne, im Übrigen aber ebenfalls festgestellt: Sklaven erhielten nur
selten Schutz und Hilfe seitens der mauretanischen Behörden gegenüber ihren
„Herren“ und erneuter Versklavung. Das werde von der mauretanischen Regierung
zwar bestritten. Sie habe jedoch bis heute noch keine Schritte unternommen, das
rechtliche Verbot der Sklaverei in die Praxis umzusetzen und die Sklaverei
vollständig zu beseitigen, Wiederversklavung zu verhindern und gegen die
Sklavenhalter gerichtlich vorzugehen. Sklaven und ehemalige Sklaven genössen
keinerlei juristischen Schutz, weder gegen die Versklavung an sich noch gegen
Menschenrechtsverletzungen, denen sie im Sklavenverhältnis ausgesetzt seien
bzw. gewesen seien. Der Fortbestand der Sklaverei trotz ihres Verbots sei in
erster Linie der Passivität der mauretanischen Regierung zuzurechnen.
Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass der mauretanische Staat im Auftrag
eines ehemaligen „Herrn“ nach einem entwichenen Sklaven suchen werde.
Ist nach alledem davon auszugehen,
dass der Kläger bereits von mittelbarer staatlicher Verfolgung betroffen war,
ist abschließend noch festzustellen, dass - für ganz Mauretanien - nicht mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass er im Falle seiner
Rückkehr dorthin eine ebensolche Verfolgung erleiden würde, dass er also auf
dieselbe Art und Weise wie in der Zeit nach seiner Flucht von der Familie Tall
landesweit Gefahr liefe, von dieser Familie erneut versklavt zu werden. Hierzu
kann wiederum auf die oben wiedergegebenen Auskünfte des Instituts für
Afrikakunde, der Gesellschaft für bedrohte Völker und von amnesty international
verwiesen werden.
Der Kläger ist damit als
Asylberechtigter anzuerkennen.
Daraus folgt zugleich, dass er in
seiner Person auch die Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 AufenthG
hinsichtlich Mauretaniens erfüllt.
Wegen der Anerkennung des Klägers
als Asylberechtigter ist die erlassene Ausreiseaufforderung rechtswidrig und sind
die weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167
VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen,
weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Steppling
gez. Hennig gez. Möller