Verkündet am:
06.02.2007
gez. Rau
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt
an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2007, an der teilgenommen haben
die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Sünner
Richterin am Verwaltungsgericht Jahn-Riehl
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Stahnecker
ehrenamtliche Richterin Lehrerin i. R. Forsch
ehrenamtlicher Richter Winzer Bosch
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger (…) wendet sich gegen
die Nennung seines Namens mit Zuständigkeitsbereich, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
im neuen Internetauftritt des ...
(…..)
Entscheidungsgründe
Die
zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entfernung
seines Namens und Vornamens auf den Internetseiten oder anderen Publikationen
des ….. nicht zu.
Der
Veröffentlichung des Namens des Klägers einschließlich seines Zuständigkeitsbereichs,
seiner Telefondurchwahl und E-Mail-Adresse im Internetauftritt des … stehen
weder beamten- oder datenschutzrechtliche Vorschriften (dazu unter 1.) noch die
mit dem Kläger getroffene Vereinbarung über seine dienstliche Verwendung vom
23. Juni 2005 (dazu unter 2.) entgegen.
1. Seit
der Neuregelung des Personalaktenrechts im Bund und im Land Rheinland-Pfalz
zum 1. Januar 1993 bzw. 1994 bestehen in §§ 90 ff. Bundesbeamtengesetz
– BBG – und §§ 102 ff. Landesbeamtengesetz
– LBG – beamtenrechtliche Vorschriften über den Umgang mit
personenbezogenen Daten der Beamten, die den allgemeinen Datenschutzgesetzen
vorgehen (vgl. BVerwGE 118, 10 <12>; Fürst, in GKÖD, Stand: Januar
2007, K § 90 Rdnr. 10). Diese bereichsspezifische
Datenschutzregelung enthält eine einfachrechtliche Ausgestaltung des in Art. 2
Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, die den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügt (vgl. Fürst, a. a. O., m. w. N.).
Die über jeden
Beamten zu führende Personalakte ist vertraulich zu behandeln und vor
unbefugter Einsicht zu schützen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 LBG). Gemäß
§ 102 Abs. 1 Satz 2 LBG gehören zur Personalakte alle Unterlagen
einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit
sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen
(Personalaktendaten). Zu den Personalaktendaten zählen etwa Bewerbungsunterlagen
einschließlich Lichtbild, dienstliche Beurteilungen und Unterlagen über
Ernennungen (vgl. Grabendorff/Arend, LBG, Stand: Oktober 2006, § 102 Anm. 1d).
Nicht Bestandteil der Personalakte sind hingegen Unterlagen, die besonderen,
von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen
(vgl. § 102 Abs. 1 Satz 4 LBG). Vorgänge gehören auch dann nicht
zu den Personalakten, wenn das konkrete Dienstverhältnis durch sie zwar berührt
wird, das Schwergewicht ihrer Zweckbestimmung jedoch außerhalb dessen liegt.
Das gilt z. B. für Vorgänge der Personalplanung und Geschäftsverteilung
(vgl. Grabendorff/Arend, a. a. O., § 102 Anm. 1i).
Danach gehören Name
und Zuständigkeitsbereich eines Beamten sowie seine dienstliche Telefondurchwahl
und E-Mail-Adresse nicht zu den Personalaktendaten. Die Zusammenstellung
entsprechender Daten in Geschäftsverteilungs- oder Organisationsplänen und
Telefonverzeichnissen einer Dienststelle – wie hier im Internetauftritt des … –
erfolgt in erster Linie aus organisatorischen Gründen und verfolgt somit
schwerpunktmäßig einen über die Person des einzelnen Beamten hinausgehenden
Zweck.
Die Veröffentlichung
dieser Mitarbeiterdaten in solchen Plänen und Verzeichnissen durch die Leitung
der Dienststelle ist grundsätzlich rechtlich zulässig.
Dabei kann
dahinstehen, nach welcher Rechtsgrundlage dies zu beurteilen ist: In Betracht
kommt zunächst die Bestimmung des § 102 Abs. 4 LBG. Danach darf der
Dienstherr personenbezogene Daten über Beamte u. a. insoweit erheben, als
dies zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Zur
Erstellung von Geschäftsverteilungsplänen und Telefonverzeichnissen u. ä.
organisatorischen Maßnahmen ist die Erhebung der hier in Rede stehenden
Mitarbeiterdaten – Name und Zuständigkeitsbereich, Telefondurchwahl und E-Mail-Adresse –
unzweifelhaft notwendig. Leitet man aus dem Zweck der insoweit zulässigen
Erhebung bereits die Zulässigkeit einer Veröffentlichung der genannten Daten in
Geschäftsverteilungsplänen und Telefonverzeichnissen her, ohne dass es hierfür
einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung bedarf (vgl. Grabendorff/Arend,
a. a. O., § 102d Anmerkung 2b), so findet die Nennung der
entsprechenden Mitarbeiterdaten im Internetauftritt des …. ihre Rechtsgrundlage
in § 102 Abs. 4 LBG.
Folgt man dem nicht
und hält eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage auch für die Veröffentlichung
dieser Mitarbeiterdaten für erforderlich, so ist diese in § 31 Abs. 1
und 2 Nr. 3 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – zu sehen. Da
es sich hier – wie oben ausgeführt – um personenbezogene Daten ohne
die Rechtsqualität von Personalaktendaten im Sinne des § 102 Abs. 1
Satz 2 LBG handelt, schließt die grundsätzlich abschließende,
beamtenrechtliche Sonderregelung des Personalaktendatenschutzes den Rückgriff
auf die allgemeinen Datenschutzregelungen nicht aus (vgl. Fürst,
a. a. O., K § 90 Rdnr. 10 und 48). Nach § 31
Abs. 1 Satz 1 LDSG dürfen öffentliche Stellen personenbezogene Daten
von Beschäftigten u. a. insoweit verarbeiten, als dies zur Durchführung
organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener
Daten von Beschäftigen an andere als öffentliche Stellen, d. h. das
Bekanntgeben oder sonstige Offenbaren (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4
LDSG), ist u. a. insoweit zulässig, als dies aus dienstlichen Gründen
geboten ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 LDSG).
Diese
Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Veröffentlichung der Namen der … mit
ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, der Telefondurchwahl und E-Mail-Adresse
auf der Internetseite des … ist dienstlich erforderlich, weil nach dem insoweit
maßgeblichen Willen der Leitung … für Auskunftsanfragen … zur Verfügung stehen
sollen. Es unterliegt auch der Organisationsbefugnis des Dienstherrn, ob er nur
– wie in der Vergangenheit – den …bereich und dessen Erreichbarkeit
per Telefon und E-Mail nennt oder ob er darüber hinaus auch den Namen ….
angibt.
Zwar kann es im
Einzelfall aus Fürsorgegründen geboten sein, ohne die Einwilligung des
Betroffenen nur die zentralen Telefonnummern und E-Mail-Adressen zu
veröffentlichen, um Belästigungen oder eine Beeinträchtigung der Arbeitssituation
zu vermeiden. Hierfür sind im Fall des Klägers jedoch keinerlei Anhaltspunkte
dargetan oder ersichtlich.
2. Auch
aus der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung über seine dienstliche
Verwendung gemäß dem Schreiben vom
23. Juni 2005 ergibt sich nicht, dass die Veröffentlichung seines Namens
mit Aufgabengebiet, Telefondurchwahl und E-Mail-Adresse im Internetauftritt des
… unzulässig ist.
(…)
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten
beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung …
gez. Dr. Sünner gez. Jahn-Riehl
gez. Dr. Stahnecker
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52
Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des
Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der
Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
Als Prozessbevollmächtigte sind auch Mitglieder und
Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder
Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
gez. Dr. Sünner gez. Jahn-Riehl
gez. Dr. Stahnecker